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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach dem Ersten
und Dritten Teil des Lastenausgleichsgesetzes hat die Klägerin keinen Anspruch, weil sie die
Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 FG nicht erfüllt und die
Ausnahmetatbestände des § 230 LAG nicht vorliegen. Ihr geltend gemachter Anspruch Wegen des
Hausrats ist auch nicht gerechtfertigt auf Grund der §§ 11 a Abs. 2 FG, 359 Abs. 2 LAG und der 7.
FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) in der Fassung vom 16. Dezember 1964
(BGBl. I S. 946). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung hat der Ansprach u.a. zur
Voraussetzung, daß die Klägerin zu Beginn des Verfolgungszeitraums deutsche Staatsangehörige
oder deutsche Volkszugehörige war. Daran fehlt es hier. Deutsche Staatsangehörige ist sie nicht
gewesen. Daß sie "deutsche Volkszugehörige" war, hat sie nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts
weder glaubhaft gemacht noch bewiesen. Grundsätzliche Fragen werden hierdurch nicht
aufgeworfen. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts stimmt vielmehr überein mit
den Rechtserundsätzen für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit rassisch Verfolgter,
die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (RzW
1969, 235 = ZLA 1969, 94) aufgestellt worden sind (vgl. ferner Beschluß vom 20. Januar 1970 BVerwG III B 113.69 -). Aus Anlaß des vorliegenden Einzelfalles sind keine weiteren
grundsätzlichen Ausführungen zu erwarten.
In Anbetracht des erwähnten Urteils vom 24. Oktober 1968 können die Ausführungen der
Beschwerde die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die Beschwerde meint, es sei eine
grundsätzliche Frage, ob es überhaupt denkbar sei, daß in Osteuropa wohnhafte Juden unter den §
6 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - fielen; die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe
dahin, daß in keinen Fall ein Jude, auch wenn er in der Bukowina während des ersten Weltkrieges
gelebt habe, eine Entschädigung nach dem Lasterausgleichsgesetz erlangen könne; dies könne
nicht Rechtens sein. Demgegenüber wird bemerkt, daß bei Verfolgten, die nicht deutsche
Staatsangehörige waren - anders als in den Fällen des § 4 Abs. 4 des
Bundesentschädigungsgesetzes, in denen die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis
genügt -, die deutsche Volkszugehörigkeit Anspruchsvoraussetzung ist und daß für den Begriff der
deutschen Volkszugehörigkeit § 6 BVFG maßgebend ist. Diese Regelung müssen die Behörden und
Gerichte beachten, auch wenn die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit in
bestimmten Gebieten bei rassisch Verfolgten nicht vorliegen. Im übrigen ist entgegen der Ansicht
der Beschwerde kein Anhalt für die Annahme gegeben, daß Juden, die in Osteuropa wohnhaft
waren, die Voraussetzungen des § 6 BVFG nicht erfüllen können (siehe hierzu auch Urteil vom 26.
Februar 1970 - BVerwG III C 150.68 -).
Daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Abweichung und Verfahrensfehler
nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO vorliegen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgeigenstandes ist nach
§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Zitiervorschlag:
BVerwG Beschl. v. 6.3.1970 – III B 117.69, BeckRS 1970, 31304335
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31304335
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4/22/2022