48 Auch die Toleranz, für die das Bündnis eintritt und die Bestandteil seines Namens ist, stellt in Form des Toleranzgebots ein Verfassungsprinzip dar, auch wenn dieser Begriff in der Bayerischen Verfassung - wie auch im Grundgesetz - nicht ausdrücklich genannt ist; der Gehalt des Toleranzprinzips wird dabei aus verschiedenen Verfassungsartikeln abgeleitet (vgl. Schmitt Glaeser, NJW 1996, 873/876 f. m. w. N.). So hat etwa der Verfassungsgerichtshof Art. 107 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 1 BV ein Toleranzgebot für den Staat bzw. Art. 117 BV eine Toleranzpflicht des einzelnen Bürgers dahingehend entnommen, andere religiöse oder weltanschauliche Einstellungen zu respektieren (VerfGH vom 1.8.1997 VerfGHE 50, 156/175; vgl. auch BVerfG vom 16.10.1979 BVerfGE 52, 223/246 zur Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG), wobei die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 107 Abs. 1 BV ebenso wie die Menschenwürde in Art. 100 BV vom Verfassungsgerichtshof als elementare Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung angesehen werden (VerfGH vom 30.6.1977 VerfGHE 30, 78/88 m. w. N.). Der Name des Bündnisses und sein Einsatz für Toleranz weisen demnach gerade auf seine religiöse und weltanschauliche Neutralität hin. Auch eine parteipolitische Ausrichtung des Bündnisses ist nicht ersichtlich. Der von den Antragstellern angestellte Vergleich mit einer Mitgliedschaft des Landtags in der CSU oder der katholischen Kirche geht ersichtlich fehl. Die jeweilige (gesellschafts) politische oder religiöse Ausrichtung einzelner Mitgliedsorganisationen kann nicht mit der Agenda des Bündnisses gleichgesetzt werden. 49 Dass nach alledem durch die Unterstützung einer Vereinigung, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, sich für verfassungsrechtliche Grundwerte, insbesondere für das Demokratieprinzip und die Menschenwürde - also unabänderliche Grundwerte der Bayerischen Verfassung (Art. 2, 4, 100, 75 Abs. 1 Satz 2 BV), denen alle Verfassungsorgane verpflichtet und die als solche jeder parteipolitischen Disposition entzogen sind (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 24) einzusetzen, die Rechte der Antragsteller aus Art. 13 Abs. 2 BV bzw. Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV verletzt werden könnten, ist auf Grundlage ihres Vortrags nicht ersichtlich. Insbesondere erschließt sich nicht, inwieweit hierin eine "Abmachung über die Ausübung des Mandats" liegen könnte. 50 V. 51 Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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