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1. Die Antragsbefugnis ergebe sich hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 aus ihrem Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art.3 Abs.
1, Art. 21 GG und aus dem freien Mandat; hinsichtlich des Landtags (prozessstandschaftlich) aus der Verletzung der
Neutralitätspflicht, des Sachlichkeitsgebots, der organschaftlichen Treuepflicht u. a., insbesondere der Verletzung seiner
grundsätzlichen
Entscheidungsrechte,
der
Verletzung
des
Gewaltenteilungsgrundsatzes
und
der
organschaftlichen
Unabhängigkeit des Landtags seitens der Antragsgegnerin durch bewusstes Unterlassen ihrer Verpflichtung zur Behebung eines
verfassungswidrigen Zustands; hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 ergebe sich die Antragsbefugnis aus der Verletzung ihres
freien Mandats.
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2. Die Mitgliedschaft des Landtags im verfahrensgegenständlichen Verein sei verfassungsmäßig unzulässig, weshalb sie für
nichtig zu erklären und ggf. aufzuheben sei.
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a) Dies gelte schon in formaler Hinsicht, da die Begründung einer derartigen Mitgliedschaft nicht von der Vertretungsbefugnis der
Parlamentspräsidentin gemäß Art. 21 BV umfasst sei, und zwar weder hinsichtlich ihrer staatsrechtlichen (Art. 21 Abs. 1 BV) noch
hinsichtlich ihrer verwaltungsrechtlichen Befugnisse (Art. 21 Abs. 2 BV). Zwar könne man prüfen, ob es sich hier nicht um eine
Annex-Kompetenz ihrer statusrechtlichen Befugnisse unter Berufung auf die Natur der Sache handle, insbesondere wenn es als
Teil der Öffentlichkeitsarbeit angesehen würde, dass die Landtagspräsidentin berechtigt sei, sich als Verfassungsorgan für
Verfassungswerte auszusprechen. Allerdings sei ein Landtagspräsident nicht der Bundeskanzler und der Abschluss einer
Vereinbarung mit (quasi) privatrechtlichen Organisationen im Rahmen eines "zivilgesellschaftlichen" Bündnisses gehe über die
Befugnisse eines Landtagspräsidenten hinaus. Unter die verwaltungsrechtliche Kompetenz nach Art. 21 Abs. 2 BV falle der
Beitritt ebenfalls nicht, insbesondere da dieser erkennbar für das Funktionieren der Landtagsverwaltung weder erforderlich noch
üblich sei.
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b) Auch in materieller Hinsicht sei die Mitgliedschaft in dem Bündnis verfassungswidrig, da sie das Neutralitätsgebot des
Staatsorgans Bayerischer Landtag verletze. In rechtsstaatlicher Hinsicht bestehe insoweit zunächst das Gebot der
NichtIdentifikation des Staates mit religiösen und weltanschaulichpolitischen Positionen. Der Staat sei "Staat aller seiner Bürger",
woraus insbesondere eine Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folge. In demokratischer Hinsicht solle das
Neutralitätsgebot vor allem die Chancengleichheit aller Parteien schützen, was insbesondere Grenzen setze bei der
Einflussnahme auf die "politische Meinungsbildung des Volks", die vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt erfolgen
müsse. Insoweit verbiete sich jede Propaganda zugunsten der den Staat tragenden Parteien einerseits bzw. jede gegen die
politische Opposition gerichtete Propaganda. Es bestehe eine generelle Neutralitätspflicht gegenüber allen parteipolitischen
Strömungen und Überzeugungen. Zwar gehöre es auch zum Aufgabenbereich der Staatsorgane, die Verfassung zu schützen
und dementsprechend vor verfassungsfeindlichen Tendenzen zu warnen. Auch wenn sich das Bayerische Bündnis für Toleranz
offiziell gegen derartige Bestrebungen richte, gehe die Mitgliedschaft eines Verfassungsorgans in einem zivilgesellschaftlichen
Bündnis weit über die staatlich legitime Informationspolitik hinaus, zumal es sich hier um eine "Bekämpfungsvereinigung" handle,
die gegen den Ausgang freier Parlamentswahlen wegen deren unerwünschter Richtungen und Ergebnisse gerichtet sei; eine
derartige Mitgliedschaft entspreche einer staatsorganschaftlichen Eingliederung in eine politische Lobbygruppe, die zudem - was
besonders eklatant sei - durch den Landeshaushalt erheblich finanziert werde.
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c) Letztlich stelle eine solche Mitgliedschaft eine unzulässige "Flucht in das Privatrecht" dar. Es solle im Weg der
Grundrechtsausübung durch Private etwas erreicht werden, was dem Staat aufgrund verfassungsrechtlicher Beschränkung
verwehrt sei. Im Gegensatz zum Staat, der in seinem Handeln dem Sachlichkeitsgebot dergestalt unterliege, dass sich amtliches
Handeln "am Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses ausrichten und auf eine lenkende Einflussnahme auf den
Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verzichten" müsse, könne dies von einem privaten politischen Verein im
Meinungskampf nicht verlangt werden. Daher bestehe die Möglichkeit der Umgehung der staatlichen Beschränkung durch eine
sich auf die Meinungsfreiheit berufende private Organisation, ohne dass im Einzelfall nachweisbar wäre, inwieweit die Agitation
eines solchen privaten politischen Vereins auf staatliche Veranlassung zurückzuführen sei. Gerade der RechtsextremismusBegriff sei für den Staat kein hinreichend bestimmtes Rechtskriterium, da es sich hierbei um eine Frage des politischen
Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung handle. Ihre Beantwortung stehe in
unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven
Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145 a StGB), welche in rechtsstaatlicher Distanz aus
sich heraus bestimmbar seien, nicht hinreichend erlaubten (BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1106/08 - juris Rn. 20).
d) Mit der Begründung einer Mitgliedschaft des Landtags in einem politischen Verein wie hier habe die gewesene