Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 11.08.2021 - Vf. 97-IVa-20
Fundstelle
openJur 2021, 24104
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
1
Der Antrag wird abgewiesen
Gründe
2
I.
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1. Die Antragstellerin zu 1, die Fraktion Alternative für Deutschland im Bayeri schen Landtag (AfD-Fraktion), sowie die
Antragsteller zu 2 und 3, zwei dieser Fraktion angehörende Abgeordnete, wenden sich dagegen, dass die vormalige Präsidentin
des Bayerischen Landtags im Jahr 2009 den Bayerischen Landtag aus ihrer Sicht unzulässig als Mitglied der Vereinigung
"Bayerisches Bündnis für Toleranz" angemeldet hat, halten diese Mitgliedschaft für nichtig und sehen es als Pflicht der (jetzigen)
Präsidentin des Bayerischen Landtags (Antragsgegnerin) an, diese Mitgliedschaft für nichtig zu erklären bzw. hilfsweise zu
kündigen.
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2. Das "Bayerische Bündnis für Toleranz" wurde im Jahr 2005 von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, der RömischKatholischen Kirche, Erzbistum München und Freising, dem Deutschen Gewerkschaftsbund Landesbezirk Bayern, dem
Bayerischen Staatsministerium des Innern und der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern gegründet und ist
mittlerweile laut Eigendarstellung der größte Zusammenschluss gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus in
Bayern. Die Institution tritt demnach für Toleranz sowie den Schutz von Demokratie und Menschenwürde ein und fördert diese
Werte. Rechtsextremismus, Antisemitismus und Rassismus, die den Einzelnen, die Gesellschaft und den Staat bedrohten, setze
das Bayerische Bündnis für Toleranz durch diese Werte etwas Positives entgegen. Die Mitgliedsorganisationen des Bayerischen
Bündnisses für Toleranz bekämpften rechtsextreme, antisemitische und rassistische Einstellungen, Haltungen und Handlungen,
nicht
aber
die
Menschen,
die
hinter
diesem
Gedankengut
und
diesen
Aktivitäten
stünden
(vgl.
www.bayerischesbuendnisfuertoleranz.de/buendnisfuertoleranz/ziele/ Stand: 21.7.2021).
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Zu den aktuell 79 Mitgliedern des Bündnisses gehören neben dem Bayerischen Landtag überwiegend Anstalten, Stiftungen und
Körperschaften des öffentlichen Rechts aus Politik, Wirtschaft, Bildung und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen.
Seitens der Staatsregierung gehören dem Bündnis etwa das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, das
Staatsministerium für Arbeit, Familie und Soziales und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus an. Die genaue
Mitgliederliste
ist
auf
der
Homepage
des
Bayerischen
Bündnisses
für
Toleranz
veröffentlicht
(www.bayerischesbuendnisfuertoleranz.de/buendnisfuertoleranz/mitglieder/).
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Im Jahr 2009 hat die frühere Präsidentin des Bayerischen Landtags die Mitgliedschaft des Landtags im Bayerischen Bündnis für
Toleranz veranlasst. Hierfür wurden im Rahmen des Haushaltsplans (Einzelplan 01 des Landtags) jeweils Haushaltsmittel für die
"Öffentlichkeitsarbeit des Landtags" bereitgestellt. Zur Unterstützung der Arbeit des Bündnisses hat der Landtag seit 2009
jährlich Mitgliedsbeiträge geleistet, zunächst in Höhe von 10.000 €, dann von 20.000 € und schließlich im Kalenderjahr 2020 in
Höhe von 25.000 €.
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3. Am 31. Juli 2019 stellte der Antragsteller zu 2 eine schriftliche Anfrage zur Mitgliedschaft des Bayerischen Landtags im
Bayerischen Bündnis für Toleranz an die Staatsregierung, welche das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und
Integration im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales am 23. September 2019 beantwortete (vgl. LT-Drs. 18/3727 vom 8. November 2019). Hinsichtlich
der Fragen zur Mitgliedschaft des Landtags als Legislativorgan erklärte sich die Staatsregierung als Exekutivorgan für nicht
zuständig.
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Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 beantragte der Antragsteller zu 2 die Aufnahme des Tagesordnungspunkts "Mitgliedschaft des
Bayerischen Landtags im Bayerischen Bündnis für Toleranz" auf die Tagesordnung der Ältestenratssitzung vom 27. Mai 2020. In
der Sitzung wurden von der Antragsgegnerin seine diesbezüglichen Fragen beantwortet und insbesondere klargestellt, dass der
Landtag als Legislativorgan Mitglied im "Bayerischen Bündnis für Toleranz" sei.
9
II.
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Mit Schriftsatz vom 2. November 2020 beantragen die Antragsteller, gegenüber der Antragsgegnerin festzustellen, dass
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die gewesene Landtagspräsidentin den Landtag verfassungswidrig zur Mitgliedschaft in dem "Bayerischen Bündnis für Toleranz"
eingetragen hat,
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die Mitgliedschaft des Bayerischen Landtags in dem "Bayerischen Bündnis für Toleranz" nichtig ist,
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der Landtagspräsidentin die Pflicht obliegt, die Mitgliedschaft des Bayerischen Landtags in dem "Bayerischen Bündnis für
Toleranz" für nichtig zu erklären, hilfsweise zu kündigen.
1. Die Antragsbefugnis ergebe sich hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 aus ihrem Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art.3 Abs.