Landgerichts Erfurt vom 01.03.2016 gerichtete Revision des Angeklagten ist zulässig, jedoch
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die auf die allein erhobene Sachrüge
vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht
deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf; insbesondere wird der
Schuldspruch wegen Volksverhetzung durch die Urteilsgründe getragen. 11 1. Ein
Darstellungsmangel im Hinblick auf das mit dem Facebook-Eintrag des J. L.
veröffentlichte Lichtbild, wie ihn die Thüringer Generalstaatsanwaltschas zunächst
angenommen und ihrem Auuebungsantrag in der schrislichen Stellungnahme vom
02.06.2016 (allein) zugrunde gelegt haLe, haset dem angefochtenen Urteil nicht an. Das
Landgericht hat das betreffende Foto mit der in den Feststellungen vorgenommenen
Verweisung „auf das Lichtbild BlaL 6 der Akte“ wirksam in die Urteilsgründe einbezogen, §
267 Abs. 1 Satz 3 StPO, und damit der Prüfung durch den Senat zugänglich gemacht. 12 Will
der Tatrichter bei Abfassung der Urteilsgründe auf eine - wie hier - bei der Akte befindliche
Abbildung im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verweisen, so hat er das deutlich und
zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Eine besondere Form schreibt § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO
hierfür nicht vor; ob der Tatrichter eindeudg erklärt hat, eine Abbildung durch Verweisung
zum Bestandteil der Urteilsgründe zu machen, ist deshalb stets im Einzelfall und unter
Heranziehung seiner Darlegungen insgesamt zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az.
3 StR 425/15, bei juris). Hier hat das Landgericht eine eindeudg an den Wortlaut des § 267
Abs. 1 Satz 3 StPO angelehnte, diesen nahezu wörtlich verwendende Formulierung gewählt,
was die Absicht, von der durch diese Norm eröffneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch zu
machen, regelmäßig hinreichend verdeutlicht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.06.1991, Az. 5 Ss
[OWi] 152/91; OLG Rostock, Beschl.v. 24.03.2003, Az. 2 Ss [OWi] 282/02, jeweils bei juris).
Zudem hat es die Verweisung unmiLelbar nach Wiedergabe des hierauf bezogenen Text-Teils
des Eintrages des Nutzers L. vorgenommen, so dass ihr ohne weiteres die - zur Annahme
einer vom Tatrichter gewollten Einbeziehung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 St- PO drängende
(BGH, a. a. O.) - Aufforderung an den Adressaten zu entnehmen ist, sich durch Betrachtung
des betreffenden Bildes auch insoweit einen eigenen (und damit erst vollständigen) Eindruck
zu verschaffen. 13 Angesichts dieser Gesamtumstände ist es nicht zweifelhas, dass das Foto
prozessordnungsgemäß zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht worden ist. 14 Der
wirksamen Einbeziehung des Fotos steht auch nicht entgegen, dass § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO
eine Verweisung nur „wegen der Einzelheiten" erlaubt. Hieraus folgt nicht, dass der Tatrichter
die abgebildete Person im Falle der Bezugnahme gleichwohl konkret zu beschreiben habe.
Mit der Beschränkung der Verweisungsbefugnis auf „die Einzelheiten“ will das Gesetz
sicherstellen, dass die Schilderung des „Aussagegehalts" der in Bezug genommenen
Abbildung nicht ganz enyällt, sondern die Urteilsgründe aus sich selbst heraus verständlich
bleiben (Senat, Beschl. v. 17.06.2004, Az. 1 Ss 13/04, bei juris). Diesem Erfordernis genügt
eine allgemein gehaltene Beschreibung des Wesentlichen des Abbildungsgeschehens in
knapper Form (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.1988, Az. 5 Ss [OWi] 12/88, bei juris), wie sie
hier mit dem Hinweis auf die Darstellung einer männlichen Person erfolgt ist. 15 2. Die
Annahme einer von dem Angeklagten durch den am 12.05.2015 veröffentlichten FacebookKommentar verwirklichten Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 StGB ist nicht zu