Landgerichts Erfurt vom 01.03.2016 gerichtete Revision des Angeklagten ist zulässig, jedoch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die auf die allein erhobene Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf; insbesondere wird der Schuldspruch wegen Volksverhetzung durch die Urteilsgründe getragen. 11 1. Ein Darstellungsmangel im Hinblick auf das mit dem Facebook-Eintrag des J. L. veröffentlichte Lichtbild, wie ihn die Thüringer Generalstaatsanwaltschas zunächst angenommen und ihrem Auuebungsantrag in der schrislichen Stellungnahme vom 02.06.2016 (allein) zugrunde gelegt haLe, haset dem angefochtenen Urteil nicht an. Das Landgericht hat das betreffende Foto mit der in den Feststellungen vorgenommenen Verweisung „auf das Lichtbild BlaL 6 der Akte“ wirksam in die Urteilsgründe einbezogen, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, und damit der Prüfung durch den Senat zugänglich gemacht. 12 Will der Tatrichter bei Abfassung der Urteilsgründe auf eine - wie hier - bei der Akte befindliche Abbildung im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verweisen, so hat er das deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Eine besondere Form schreibt § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hierfür nicht vor; ob der Tatrichter eindeudg erklärt hat, eine Abbildung durch Verweisung zum Bestandteil der Urteilsgründe zu machen, ist deshalb stets im Einzelfall und unter Heranziehung seiner Darlegungen insgesamt zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. 3 StR 425/15, bei juris). Hier hat das Landgericht eine eindeudg an den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO angelehnte, diesen nahezu wörtlich verwendende Formulierung gewählt, was die Absicht, von der durch diese Norm eröffneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, regelmäßig hinreichend verdeutlicht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.06.1991, Az. 5 Ss [OWi] 152/91; OLG Rostock, Beschl.v. 24.03.2003, Az. 2 Ss [OWi] 282/02, jeweils bei juris). Zudem hat es die Verweisung unmiLelbar nach Wiedergabe des hierauf bezogenen Text-Teils des Eintrages des Nutzers L. vorgenommen, so dass ihr ohne weiteres die - zur Annahme einer vom Tatrichter gewollten Einbeziehung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 St- PO drängende (BGH, a. a. O.) - Aufforderung an den Adressaten zu entnehmen ist, sich durch Betrachtung des betreffenden Bildes auch insoweit einen eigenen (und damit erst vollständigen) Eindruck zu verschaffen. 13 Angesichts dieser Gesamtumstände ist es nicht zweifelhas, dass das Foto prozessordnungsgemäß zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht worden ist. 14 Der wirksamen Einbeziehung des Fotos steht auch nicht entgegen, dass § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Verweisung nur „wegen der Einzelheiten" erlaubt. Hieraus folgt nicht, dass der Tatrichter die abgebildete Person im Falle der Bezugnahme gleichwohl konkret zu beschreiben habe. Mit der Beschränkung der Verweisungsbefugnis auf „die Einzelheiten“ will das Gesetz sicherstellen, dass die Schilderung des „Aussagegehalts" der in Bezug genommenen Abbildung nicht ganz enyällt, sondern die Urteilsgründe aus sich selbst heraus verständlich bleiben (Senat, Beschl. v. 17.06.2004, Az. 1 Ss 13/04, bei juris). Diesem Erfordernis genügt eine allgemein gehaltene Beschreibung des Wesentlichen des Abbildungsgeschehens in knapper Form (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.1988, Az. 5 Ss [OWi] 12/88, bei juris), wie sie hier mit dem Hinweis auf die Darstellung einer männlichen Person erfolgt ist. 15 2. Die Annahme einer von dem Angeklagten durch den am 12.05.2015 veröffentlichten FacebookKommentar verwirklichten Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 StGB ist nicht zu

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