Gericht: Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat Entscheidungsdatum: 27.09.2016 Aktenzeichen: 1 OLG 171 Ss 45/16 ECLI: ECLI:DE:OLGTH:2016:0927.1OLG171SS45.16.0A DokumenLyp: Urteil Normen: § 267 Abs 1 S 3 StPO, § 130 Abs 1 StGB Strafurteil: Wirksame Einbeziehung eines Fotos in die Urteilsgründe wegen Volksverhetzung im Rahmen eines Facebook-Eintrags Leitsatz 1. Verwirklichung des Tatbestands der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB durch Facebook- Kommentar.(Rn.15) 2. Wirksame Einbeziehung eines Fotos in die Urteilsgründe durch die Formulierung; "Auf das Lichtbild BlaL 6 der Akte wird insoweit verwiesen".(Rn.11) Orienderungssatz Will der Tatrichter bei Abfassung der Urteilsgründe auf eine bei der Akte befindliche Abbildung im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verweisen, so hat er das deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Eine besondere Form schreibt § 267 Abs. 1 S. 3 StPO hierfür nicht vor; ob der Tatrichter eindeudg erklärt hat, eine Abbildung durch Verweisung zum Bestandteil der Urteilsgründe zu machen, ist deshalb stets im Einzelfall und unter Heranziehung seiner Darlegungen zu entscheiden, weshalb eine in den Feststellungen vorgenommene Verweisung „auf das Lichtbild BlaL 6 der Akte“ (hier: Lichtbild zu einem Facebook-Eintrag mit volksverhetzendem Inhalt) insgesamt wirksam in die Urteilsgründe einbezogen wurde (Anschluss BGH, 28. Januar 2016, 3 StR 425/15, StraFo 2016, 155).(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Erfurt, 1. März 2016, 590 Js 20450/15 - 4 Ns Tenor 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.03.2016 wird verworfen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen. Gründe I. 1 Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 09.09.2015 wegen Volksverhetzung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer - gem. § 42 StGB in monatlichen Raten zu je 200,- € zahlbaren - Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 ,- € verurteilt. 2 Seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Erfurt mit Urteil vom 01.03.2016 als unbegründet verworfen. Dabei hat es folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: 3 „Am 12.05.2015 war auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Profilseite 'Thügida' ein vom Facebook-Nutzer J. L. veröffentlichtes Foto einer männlichen Person sowie folgender Kommentar eingestellt: 4 'Achtung - Haltet die Augen offen in Z. M.: Dieser Ausländer angeblich 19 Jahre alt bedrängt in Z.-M. unsere 13jährigen Töchter'. 5 Auf das Lichtbild BlaL 6 der Akte wird insofern verwiesen. 6 Am 14.05.2015, dem Himmelfahrtstag, konsumierte der Angeklagte etwa einen Kasten Bier und eine halbe Flasche Pfefferminzlikör. Am Abend dieses Tages gegen 18.32 Uhr veröffentlichte er zu dem ziderten Eintrag auf der 'Thügida' - Facebook- Seite folgenden Kommentar: 7 'Auf dir Fresse !!! Diesen Juden ins KZ und ruhe ist … Ich kann nicht mehr, überall dieses gesocks !!!'. “ 8 Gegen das Urteil richtet sich die mit Schrissatz seines Verteidigers am 07.03.2016 erhobene Revision des Angeklagten, die mit Einlegung auf die allgemeine Sachrüge gestützt worden ist. 9 Die Thüringer Generalstaatsanwaltschas hat mit Vorlage der Sache an den Senat zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Erfurt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Stratammer des Landgerichts Erfurt zurückzuverweisen. Zuletzt hat die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschas beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. 10 Die gegen das Urteil des

Select target paragraph3