- Quelle: beck-online DIE DATENBANK nur als "eine Art Notdach zur Überwindung der äußersten materiellen Not vorübergehend und längstens bis zur Auswanderung aufgenommen". Daraus ergeben sich keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen. Das Berufungsurteil beruht nicht auf Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es ist nicht zu erkennen, inwiefern mit der letztgenannten. Erwägung - wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird - von den in der NJW/RzW 1961 S. 43 und 88, 1962 S. 526, 1965 S. 43 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen worden ist. Mit dem Fall, über den im Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 89.61 -, NJW/RzW 1962 S. 526, zu entscheiden war, ist der Fall der Klägerin nicht vergleichbar: Dort handelte es sich um einen Religionslehrer, der schon seit 1929 im jüdischen Gemeindedienst stand; es war nur darüber zu entscheiden, ob er die höheren Bezüge nach der Rechtsstellung eines akademischen Religionslehrers beanspruchen konnte, obwohl er eine entsprechende Dienststellung erst im Verfolgungszeitraum angetreten hatte; nur in diesem Zusammenhang wurde es für unerheblich erklärt, daß er die neue Rechtsstellung erhalten hatte, als er schon zur Auswanderung entschlossen war. Während in seinem Fall eine feste Absicht vorlag, im jüdischen Schuldienst tätig zu werden, fehlt es nach der Begründung des Berufungsurteils im Falle der Klägerin an einer feststellbaren Absicht, auf die Dauer im jüdischen öffentlichen Dienst zu bleiben. Abgesehen von der schon erwähnten und unbegründeten Rüge, § 144 Abs. 6 VwGO sei verletzt, fehlt es an einem dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Vorbringen zur Behauptung, das Berufungsurteil könne auf einem Verfahrensmangel beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Feststellung - nicht "Unterstellung", wie es in der Beschwerdeschrift heißt -, die Klägerin habe seinerzeit nicht die Absicht gehabt, auf die Dauer als Buchhalterin in H. tätig zu bleiben, ist auf verschiedene Beweisanzeichen gestützt worden; die Bedeutsamkeit dieser Frage ergab sich bereits aus dem zurückverweisenden Revisionsurteil. Da kein neuer und den Beteiligten unbekannter rechtlicher Gesichtspunkt eingeführt worden ist, fehlt es an Umständen, die es erforderlich gemacht hätten, die Klägerin zu dieser Frage zu hören; zu diesem Vorbringen fehlt außerdem die Bezeichnung einer Rechtsnorm, die verletzt sein könnte. Zur Behauptung, das Berufungsgericht habe "angebotene Beweise nicht erhoben", fehlen ebenfalls die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Angaben. Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG festzusetzen. Zitiervorschlag: BVerwG Beschl. v. 15.12.1970 – VIII B 5.70, BeckRS 1970, 31305917 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31305917 5 von 5 5/3/2022

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