Ansprüche ausschließt, die erst nach einem Zeitpunkt angemeldet werden, bis zu dem mehr
als 24
Jahre seit dem Ende des Unrechtsregimes; 16 Jahre seit Inkrafttreten des
Bundesergänzungsgesetzes und Tier Jahre seit Verkündung des BEG-Schlußgesetzes
verstrichen
waren. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) kann darin nicht
gefunden
werden.