Über diese klare und eindeutige gesetzliche Regelung dürfen die Entschädigungsorgane sich
nicht
hinwegsetzen. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes, nicht nur materielles Interesse daran,
daß die
Entschädigung insgesamt in absehbarer Zeit abgeschlossen wird. Dieses Interesse nächst mit
dem
zeitlichen Abstand von dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Ähnlichen
Interessen
dienen auf anderen Rechtsgebieten etwa die Verjährungsvorschriften und die
Ausschlußfristen der
§§ 234 Abs. 2, 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Im Entschädigungsrecht hat der Gesetzgeber dem
Interesse
an einer endgültigen Befriedung dadurch Rechnung getragen, daß er einen Endtermin setzte,
nach
dem von wenigen Ausnahmen abgesehen, Entschädigungsansprüche nicht mehr angemeldet
werden können. Wie die Ausnahmevorschrift des Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG zeigt,
hat er
dabei nicht übersehen, daß der Endtermin zu Härten führen kann, insbesondere wenn die
sachlichen Voraussetzungen eines Anspruchs erst später eintreten. Er hat das allgemeine
Interesse
am Abschluß der Entschädigung abgewogen gegen das Gerechtigkeitsgebot einer möglichst
weitgehenden Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Mit dem Ergebnis dieser
Abwägung hat er die Grenzen, die seinem Ermessen durch das Grundgesetz gezogen sind,
nicht
überschritten. Wegen der begrenzten Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik mußte er von
vornherein den Kreis der Anspruchsberechtigten auf einen Teil der Geschädigten
beschränken (§§
4, 150, 160 BEG) und konnte auch diesen nur einen dem wirklichen Schaden nicht
entsprechenden
Ausgleich bieten. Art. 20 Abs. 3 GG verbietet nicht, daß der Gesetzgeber bei einer solchen
Bereinigung früheren Staatsunrechts nach sachgemäßer Abwägung entgegengesetzter
Interessen