Tschechoslowakei aus und von dort 1939 nach Chile weiter. Im Herbst 1970 übersiedelte er in die Bundesrepublik. Am 3. November 1970 beantragte er die Soforthilfe für Rückwanderer und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BEG kommen nicht in Betracht. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEGSchlußG, von den im Satz 2 a.a.O. genannten Ausnahmen auch dann einer Anmeldung nach dem 31. Dezember 1969 entgegensteht, wenn die sachlichen Voraussetzungen des angemeldeten Anspruchs erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, daß eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist nicht zulässig ist und daß dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Entscheidungen, die auf einer anderen Meinung beruhen, sind bisher nicht bekannt geworden. Der vorliegende Fall wirft auch keine Rechtsfragen auf, deren grundsätzliche Bedeutung zur Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BSG führen müßte oder die zu einer Rechtsfortbildung (Nr. 3 a.a.O.) Anlaß geben könnten. Der Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer (§ 141 BEG) ist zweifelsfrei ein Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz im Sinne des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG. Er gehört nicht zu den in Satz 2 a.a.O. genannten Ausnahmen. Für eine Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung auf

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