BGH, Beschluss vom 20.12.1972 – IX ZB 753/72LG Berlin; KG03.07.1972
Titel:
BGH: Beschluss vom 20.12.1972 - IX ZB 753/72
Normenkette:
Art. VIII BEG-SchlußG
Amtlicher Leitsatz:
Gemäß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG kann ein Anspruch auch dann nach dem 31.
Dezember 1969 nicht mehr angemeldet werden, wenn seine Voraussetzungen erst nach
diesem Termin eingetreten sind.
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des Art. VIII Abs. 1 Nr. 1 BEG ist
unzulässig.
Die Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG und der Ausschluß der Wiedereinsetzung
verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1972 durch den Vorsitzenden
Richter Mai und
die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19.
Zivilsenats des
Kammergerichts vom 3. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten
trägt der
Kläger.
Der jüdische Kläger wanderte aus Verfolgungsgründen im April 1933 von Berlin in die