8 Ausschlaggebend für diese Bewertung sei zunächst der Inhalt des 25 Sekunden langen Videos, um dessen Übersendung der Antragsteller seinen Kollegen in der Ausbildung, den Polizeianwärter T. , innerhalb des bestehenden WhatsApp-Chats am 23. März 2019 gebeten habe. Dieses sei musikalisch mit einem Auszug aus dem Stück "Abfahrt" des Rappers "G. Asozial" unterlegt und zeige während der ersten 11 Sekunden zusammengeschnittene Filmsequenzen, in denen Adolf Hitler in verschiedenen Posen und Zusammenhängen zu sehen sei. Dann pausiere die Musik kurz, und in die Stille werde mit dunkler Stimme das Wort "Abfahrt" gesprochen. Zugleich sei ein historischer Güterwaggon zu sehen, in dem sich mehrere Personen befänden und dessen Schiebetür ein uniformierter Soldat sodann zuwerfe. Die Musik sei nun mit harten Beats versehen, und die weiteren Filmsequenzen zeigten historische Güterzüge mit Dampfloks, gefilmt aus unterschiedlichen Perspektiven, in voller Fahrt. Auf Bahnhöfen, die passiert würden, sei deutlich erkennbar die Hakenkreuzflagge gehisst. Eine Gesamtwürdigung des Videos lasse nur die Assoziation zu, dass die Züge Deportationszüge seien. Mithin habe das Video volksverhetzenden Charakter, verherrliche die nationalsozialistische Herrschaft und gebe die Opfer des Holocaust in unerträglicher Weise der Lächerlichkeit preis. 9 Ferner habe die Antragsgegnerin zutreffend zugrunde gelegt, dass der volksverhetzende Charakter des Videos dem Antragsteller bei der Bitte um Übersendung jedenfalls im Kern bekannt gewesen sei. Der Einwand des Antragstellers, er habe aus historischem Interesse und in der Vorstellung gehandelt, dass es sich um historisch korrekte Informationen handele, sei angesichts der Gesamtumstände als Schutzbehauptung zu bewerten. Das ergebe sich vor allem aus dem der Übersendung vorausgehenden Chat-Dialog. Auf die bereits konkrete Bitte des Antragsstellers, "mal bitte das abfahrt Video" zu schicken, habe der Polizeianwärter T. geantwortet, dass er "sowas" leider nicht auf seinem Handy habe, er sei "brav". Obwohl dieser damit deutlich gemacht habe, dass man über das Video nicht verfügen solle oder gar dürfe, habe der Antragsteller sich nicht irritiert gezeigt, sondern nur wenige Sekunden später geantwortet: "Nein ohne Witz schick mal". Vor diesem Hintergrund erscheine auch der Vortrag des Antragstellers unglaubhaft, er habe sich "in persönlichen Gesprächen" gegenüber dem Kollegen von dem Video distanziert. In dem Chat selbst habe er nicht reagiert und das Video auch nicht gelöscht. Zudem gebe es auch keine belastbaren Belege für die Behauptung des Antragstellers, den weiteren Kontakt zu dem Kollegen "über lange Zeit vollständig abgebrochen" bzw. "mehr als drei Monate gar keinen Kontakt mehr" gehabt zu haben. Denn schon am 13. Juni 2019 habe der Kollege den Antragsteller im Chat gebeten, (im Kursraum) eine Flasche nach hinten zu geben, und am 16. Juli 2019 habe der Antragsteller den Kollegen auf nämlichem Wege gebeten, ihm später beim Tragen einer Kühlkiste zu helfen. Auch seien längere Pausen im Chat auch schon vorher nicht untypisch gewesen. Im Übrigen werde die kollegiale Verbundenheit beider auch durch die im Chat übersandten Fotos dokumentiert, die beide zusammen zeigten. 10 Ausgehend von diesen bislang zutage getretenen tatsächlichen Umständen begegne die Einschätzung der Antragsgegnerin keinen Bedenken, der Antragssteller habe gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, indem er in zurechenbarer Weise den Anschein gesetzt habe, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder mit diesem auch nur zu sympathisieren. Auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller fehle die für den Polizeivollzugsdienst erforderliche charakterliche Eignung, überschreite nicht den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Damit lägen zugleich hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Gefahrenlage vor, die das ausgesprochene Verbot rechtfertige. Als wichtigen dienstlichen Nachteil, dessen Eintritt bei einem Verbleib des Antragsstellers im Ausbildungsbetrieb ernsthaft zu besorgen wäre, habe die Antragsgegnerin angesichts des Verhaltens des Antragstellers zu Recht - jedenfalls - die Gefahr eines Ansehensverlusts der Bundespolizei angenommen. 11 Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Pflichtverletzung und des erheblichen Gewichts der danach zu besorgenden dienstlichen Nachteile sei die Verbotsverfügung auch nicht ermessensfehlerhaft. Lägen, wie hier, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Satz 1 BBG vor, komme ein Absehen von dem Verbot oder dessen Beschränkung nur ausnahmsweise in Betracht. Umstände, die eine solche Ausnahme rechtfertigen könnten, seien aber nicht ersichtlich. 12 Schließlich liege auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung vor. Das Verbot diene nämlich dem überragenden Interesse, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit gegen eine Beeinträchtigung zu schützen und das Vertrauen in die Integrität der Polizei zu bewahren. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet der Antragsteller im Wesentlichen das Folgende ein: Sie

Select target paragraph3