28 Das (von der Antragsgegnerin übrigens zu keinem Zeitpunkt durch geeignete Ermittlungen überprüfte) Vorbringen des Antragstellers, er habe sich dem Kollegen gegenüber in einem persönlichen Gespräch von dem Inhalt des Videos distanziert, erscheint nicht, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, unglaubhaft. 29 Namentlich ergibt sich die mangelnde Glaubhaftigkeit nicht aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen. Das gilt zunächst für den insoweit zunächst angeführten Umstand, der Antragsteller habe im Chat selbst nicht auf das Video reagiert. Dieser Umstand findet seine Erklärung nämlich gerade in der - plausiblen - Behauptung des Antragstellers, insoweit ein persönliches Gespräch mit dem Kollegen vorgezogen und durchgeführt zu haben, die inzwischen sogar durch den Kollegen T. bestätigt worden ist. Nach dessen schriftlicher Erklärung vom 14. Mai 2021 sind der Antragsteller und er nämlich "noch in einem persönlichen Gespräch" übereingekommen, "dass dieses Video doch den Rahmen des sog. 'schwarzen Humors'" übersteige und beide sich "solche Dateien nicht mehr teilen" wollten. Dass diese Bestätigung des Kollegen wahrheitswidrig sein könnte, ist jedenfalls für die Tatsache, dass es überhaupt ein solches Gespräch gegeben hat, nicht erkennbar. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass dieser Umstand als solcher geeignet (gewesen) sein könnte, zu einer Verteidigung des Kollegen beizutragen. Auch für die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe das Video nicht gelöscht (also: behalten), fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der Antragsteller hat diese Annahme in der Beschwerdebegründungsschrift (Seite 5) als "schlichtweg falsch" bezeichnet, und die Antragsgegnerin hat dem nachfolgend nicht widersprochen. Im Übrigen ist der Chat einschließlich des übersendeten Videos jedenfalls insoweit, als es um das Handy des Kollegen ging, unter Verwendung einer speziellen, von einem israelischen Hersteller herrührenden Software ("Cellebrite", vgl. die Beiakte "Extraction Report") "ausgelesen" (Beiakte Heft 1, Blatt 1) worden, war also zuvor gelöscht gewesen. Schließlich kann dem Verwaltungsgericht auch nicht in der Bewertung gefolgt werden, es fänden sich keine belastbaren Belege für die Behauptung des Antragstellers, er habe den Kontakt zu dem Kollegen über lange Zeit vollständig abgebrochen. Der dokumentierte Chatverlauf zeigt, dass es nach der Übersendung des Videos fast drei Monate überhaupt keinen ChatKontakt gegeben hat und dass die von dem Verwaltungsgericht angeführten nächsten beiden Kontakte vom 13. Juni 2019 und vom 16. Juli 2019 einen organisatorischen und nicht etwa persönlichen Inhalt hatten, wobei die frühere der beiden Kontaktaufnahmen zudem nicht von dem Antragsteller, sondern von dem Kollegen ausgegangen war. Zwar hat es auch bei den Chat-Kontakten vor Übersendung des Videos längere Pausen gegeben, wie das Verwaltungsgericht festhält; dass es gerade während der Zeit unmittelbar nach der Übersendung des Videos trotz der gegenteiligen Einlassung des Antragstellers regelmäßige persönliche Kontakte beider im Rahmen des Ausbildungsbetriebs gegeben haben könnte, ist aber reine Spekulation. Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf im Chat übersandte Bilder, die offenbar den Antragsteller und den Kollegen T. in kollegialer Verbundenheit zeigen, trägt offensichtlich nicht, weil der Antragsteller diese Fotos dem Kollegen T. am 26. Oktober 2018 und damit vor der Übersendung des Videos am 23. März 2019 übermittelt hatte. 30 Das - feststehende - Verhalten des Antragstellers, den Kollegen T. nicht zu melden, erlaubt ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine verfassungswidrige Einstellung oder mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers. Die Erwägung des Antragstellers, den Kollegen T. nicht melden (oder eine Selbstanzeige vornehmen) zu müssen, war vielmehr aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Der Antragsteller konnte, wie die obigen Ausführungen belegen, nämlich beanstandungsfrei zu der Bewertung gelangen, das Video sei zwar ein abstoßendes Machwerk, weise aber noch keine strafrechtliche Relevanz auf. Eine Meldung war auch nicht nach dem Gespräch mit dem Kollegen veranlasst. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers hatte ihm dieses Gespräch nämlich keinen Anhalt für eine rechtsextreme Haltung des Kollegen vermittelt. In diese Richtung deutet im Übrigen auch die bereits angesprochene Erklärung des Kollegen T. vom 14. Mai 2021 zu dem Inhalt des der Übersendung des Videos nachfolgenden Gesprächs. Die sich in Ansehung der vorstehenden Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials aufdrängende Bewertung,

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