13 Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet der Antragsteller im Wesentlichen das Folgende ein: Sie überzeuge weder hinsichtlich ihrer tatsächlichen Annahmen noch in Bezug auf die gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen. In tatsächlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht ihm - dem Antragsteller - zu Unrecht unterstellt, das Video trotz Wissens um dessen Inhalt angefordert zu haben. Problematisch sei hierbei zunächst, dass die inhaltliche Aussage des Videos gerade nicht eindeutig sei. Da keine deportierten Personen und auch keine SS- oder SD-Leute zu sehen seien, könne es sich auch um den Transport von Soldaten an die Front handeln. Darüber hinaus treffe das Video keine inhaltliche Aussage und mache daher auch weder deportierte Menschen noch transportierte Soldaten verächtlich. Die Darstellung historischen Geschehens sowie die Unterlegung mit Musik stelle an sich noch keine herabwürdigende Aussage dar und glorifiziere auch nicht die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft. Wesentlich sei aber, dass er keine Kenntnis vom Inhalt des Videos gehabt habe. Er habe über Gespräche mit Kollegen von dem Video gehört und dabei erfahren, dass es sich um eine heutige, mit Technomusik unterlegte Darstellung der damaligen Ereignisse handele. Angestoßen durch die Diskussion im Kurs "Staatsrecht" habe er das Video selbst sehen wollen. Dies sei der einzige Grund seiner Anfrage bei dem Kollegen T. gewesen. Dessen Antwort, er habe "sowas" nicht auf seinem Handy und sei "brav", habe ihn - den Antragsteller - nicht zu der Annahme veranlasst, das Video habe (nicht nur einen ggf. problematischen, sondern) einen verbotenen oder gar - auch nicht gegebenen - strafbaren Inhalt, zumal er bei Kommissaranwärtern auch nicht mit einem entsprechenden Verhalten rechne. Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass der gesamte sonstige, vollständig vorliegende Chatverlauf keinerlei Hinweise für die Annahme biete, er teile oder habe eine rechtsextreme Gesinnung. Schlicht falsch sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe das Video nicht gelöscht. Ferner treffe es nicht zu, dass er sich von dem Inhalt des Videos nicht distanziert habe. Richtig sei, dass er über den Inhalt des Videos schockiert gewesen sei bzw. diesen abstoßend gefunden habe; er habe es nicht gut gefunden, die Bilder mit "Partymusik" zu unterlegen. Da er den Inhalt des Videos aber nicht für strafbar gehalten habe, habe er angenommen, den Kollegen nicht melden zu müssen. Auch habe er es für sinnvoller gehalten, nicht im Chat zu antworten, sondern dem Kollegen bei nächster Gelegenheit im persönlichen Gespräch zu sagen, dass er "so ein(en) Scheiß" nicht gut finde. Bei diesem Gespräch habe der Kollege bekundet, das Video "nicht schlimm" zu finden, sei aber auch inhaltlich auf den Vorhalt eingegangen. Auch deshalb habe er eine Meldung nicht für nötig gehalten. Danach habe er fast drei Monate keinen weiteren Kontakt, sondern ein deutlich distanziertes Verhältnis zu dem Kollegen gehabt. Dies werde gerade durch den Chatverlauf belegt, bei dem der Kollege sich erst am 13. Juni 2019 wieder gemeldet habe, und zwar aus organisatorischen und nicht etwa persönlichen Gründen. Gleiches gelte für seine - des Antragstellers - spätere Nachfrage bei dem Kollegen, ob dieser ihm bei dem Tragen der Kühlkiste helfen könne. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, ein persönlicher Austausch habe in der fraglichen Zeit dann eben vor Ort stattgefunden, sei nicht nachvollziehbar, da sich die Anwärter ab dem Sommer (2019) nicht mehr an der Hochschule in C. , sondern im jeweiligen Praktikum befunden hätten. Rechtlich fehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Anfordern und Betrachten des Videos erlaube bereits die Annahme, er identifiziere sich mit dessen Inhalt. Insofern sei der Fall deutlich von denjenigen Fällen abzugrenzen, in denen Polizeibeamte oder -anwärter auf die Übersendung (eindeutiger) rechtsextremer Videos eine positive Rückmeldung gegeben und damit eine mangelnde Verfassungstreue gezeigt hätten. 14 Unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens erweist sich die angefochtene Verbotsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weshalb das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt und dem - zulässigen - Antrag stattzugeben ist. 15 Mit dem angegriffenen Bescheid vom 23. Februar 2021 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller gestützt auf §66 Satz 1 BBG die Führung der Dienstgeschäfte als Kommissaranwärter verboten. Dieses Verbot gilt nach wie vor. Es ist namentlich nicht gemäß § 66 Satz 2 BBG erloschen, weil die Antragsgegnerin vor Ablauf der in dieser Regelung normierten Frist von drei Monaten seit Bekanntgabe der Verbotsverfügung ein Entlassungsverfahren eingeleitet hat. Nach erfolgter Zustellung der Verbotsverfügung am 26. Februar 2021 hat sie nämlich das die Entlassung betreffende Anhörungsschreiben vom 10. Mai 2021 dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Mai 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. 16 Gemäß § 66 Satz 1 BBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Bereits die danach erforderliche Tatbestandsvoraussetzung zwingender dienstlicher Gründe lag im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung offensichtlich nicht vor und ist nach Aktenlage auch gegenwärtig offensichtlich nicht gegeben. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der

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