erfüllen, damit sein Erbe einen Entziehungsschaden als Vertreibungsschaden geltend machen kann.
Auch insoweit ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers keine weiter klärungsbedürftigen
Rechtsfragen.
Ist ein Verfolgter nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verstorben, so kann
sein Erbe als (mittelbar) Geschädigter (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG in Verbindung mit § 229 Abs. 1
Sätze 1 und 2 LAG) den in den Vertreibungsgebieten entstandenen Entzichungsschaden, der in § 5
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der 7. FeststellungsDV als vorweggenommener Vertreibungsschaden
behandelt wird, nur dann geltend machen, wenn in der Person des Verfolgten (§ 1 Abs. 3 der 7.
FeststellungsDV) als des unmittelbar Geschädigten (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV) die
persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt sind. Ist ein
Verfolgter nach der Entziehung, aber vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen
verstorben, gilt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV als unmittelbar Geschädigter, wer
im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sein Erbe war. Dieser erhält
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aber nur dann die Eigenschaft eines unmittelbar
Geschädigten, wenn er selbst die persönlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des
Entziehungsschadens erfüllt; hinsichtlich des Schadensumfangs kommt es dagegen allein auf die
Verhältnisse des Verfolgten an (Urteil vom 15. Oktober 1970 - BVerwG III C 39.68 - [BVerwGE 36,
142 = VerwRspr. 22, 630 = IFLA 1971, 93 = ZLA 1971, 6]; Urteil vom 14. Oktober 1969 - BVerwG
III C 75.68 - [BVerwGE 34, 85 = Buchholz 427.207 § 5 Nr. 12 = RzW 1970, 238 = RLA 1970, 77 =
ZLA 1970, 22]). Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in der
Person des Erben nicht vor, kann er den dem Verfolgten entstandenen Entziehungsschaden nach
Maßgabe seines Erbteils als (mittelbar) Geschädigter (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG in Verbindung mit
§ 229 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LAG) geltend machen, wenn der Verfolgte die persönlichen
Voraussetzungen für eine Schadensfeststellung erfüllt (Urteil vom 15. Oktober 1970 [s.o.]). Gilt der
Erbe gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV (unter den von der Rechtsprechung im
Hinblick auf die Ermächtigungsnormen des § 11 a Abs. 2 FG und des § 359 Abs. 2 LAG entwickelten
Voraussetzungen) als unmittelbar Geschädigter, kann er einen dem Verfolgten entstandenen
Entziehungsschaden nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV
geltend machen, d.h., wenn der Verfolgte ebenfalls die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs.
1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt. Denn die Gleichstellung von Verfolgten und Vertriebenen (§
5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV) und von Entziehungsschäden und Vertreibungsschäden (§ 5
Abs. 2 der 7. FeststellungsDV) beruht darauf, daß angenommen wird, der Verfolgte hätte, wenn
sein Vermögen nicht durch Entziehungsmaßnahmen verlorengegangen wäre, ein
Vertreibungsschicksal erlitten; dies, wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn er im
Vertreibungsgebiet beheimatet war und die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche
Volkszugehörigkeit besaß. Die zugunsten der Verfolgten in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der 7.
FeststellungsDV getroffenen Regelungen knüpfen an das Schicksal des in den Vertreibungsgebieten
beheimateten Verfolgten mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit an;
wenn im Falle des Todes des Verfolgten vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen
seinem Erben durch § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV die Rechtsstellung eines unmittelbar
Geschädigten verliehen wird, so kann auf das Vorliegen der sachlichen (Entziehungsschaden des
Verfolgten im Vertreibungsgebiet) und persönlichen (Wohnsitz des Verfolgten im
Vertreibungsgebiet und deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit des
Verfolgten) Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht verzichtet werden.
Dies bedarf keiner weiteren Klärung durch eine Entscheidung in einem zukünftigen
Revisionsverfahren, da es sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der ständigen
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2/28/2023