auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, gerügt sind (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3
Satz 3 VwGO).
Entgegen der Ansicht des Klägers stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn an dem
angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts ein Richter mitgewirkt hat, der auch schon das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 19. November 1965 miterlassen hat. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in
Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes in
Sachen ausgeschlossen, in denen er in einem früherem Rechtszug bei dem Erlaß der angefochtenen
Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder
ersuchten Richters handelt. Wirkt ein Richter bei einem Urteil über eine Anfechtungsklage mit, das
nach Rücknahme der Klage im Revisionsverfahren für unwirksam erklärt wird, und wird gegen
einen daraufhin in derselben Angelegenheit ergangenen neuer Verwaltungsakt erneut Klage
erhoben, so ist der Richter nicht gemäß § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts in dieser
Sache ausgeschlossen. Denn dieser Richter hat nicht am Erlaß der angefochtenen Entscheidung in
einem früheren Rechtszug mitgewirkt; er war vielmehr nur anläßlich eines früheren
Klageverfahrens in demselben Rechtszug bereits mit einer Angelegenheit befaßt, die zu einer
erneuten Verwaltungsentscheidung und zu einem erneuten Rechtsstreit geführt hat. Die Vorschrift
des § 41 Nr. 6 ZPO soll ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nach verhindern, daß ein Richter eine von
Ihm erlassene oder miterlassene gerichtliche Entscheidung nach deren Anfechtung in einem
höheren Rechtszug überprüft. Sie gilt deswegen nach allgemeiner Meinung dann nicht, wenn ein
Richter an einem mit der Revision angefochtenen Urteil mitgewirkt hat und das Urteil aufgehoben
und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird; von der
Teilnahme an der erneuten Entscheidung ist der Richter dann nicht ausgeschlossen (Beschluß vom
6. Juli 1972 - BVerwG VI B 66.71 -; RGZ 53, 4; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 30. Auflage, 1970,
Anm. 2 F zu § 41; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO, 19. Auflage, 1964, Anm. III 6 zu § 41; ebenso
zu §§ 23, 354 Abs. 2 StPO auch BGHSt 24, 336; nach BVerfG DRiZ 1968, 141 - ebenfalls
Strafsachen betreffend - läßt sich weder aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch aus einer sonstigen
Verfassungsnorm ableiten, daß im Falle der Zurückverweisung andere Richter über die Sache
entscheiden müßten). Erst recht soll § 41 Nr. 6 ZPO nicht verhindern, daß ein Richter in einem
Rechtsstreit mitwirkt, der über einen in einer bestimmten Angelegenheit erlassenen Verwaltungsakt
geführt wird, wenn ein in derselben Angelegenheit erlassener Verwaltungsakt bereits früher einmal
Gegenstand eines Rechtsstreits war, den dieser Richter mitentschieden hat (ebenso bei Mitwirkung
eines Richters) an Armenrechtsentscheidung in einem früheren rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren in derselben Angelegenheit(Urteil vom 12. September 1963 - BVerwG VIII C 42.61 - [in
Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 11 = JR 1964, 355 = ZLA 1965, 312 insoweit jeweils nicht
veröffentlicht]).
Soweit der Kläger geltend macht, er selbst und nicht sein Vater sei unmittelbar Geschädigter, weil
dieser zuletzt im Warschauer Getto lebend gesehen worden sei und damit zu Beginn der
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen mit Sicherheit nicht mehr am Leben gewesen sei, und das
Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, zumal es sich nicht auf die Vermutung
des § 9 Abs. 1 VerschG habe berufen dürfen, ist weder die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache noch ein wesentlicher Verfahrensfehler dargetan. Denn es kommt hier, wie das
Verwaltungsgericht bereits zu Recht ausgeführt hat, im Ergebnis nicht darauf an, ob der Kläger
oder sein Vater als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist. Unabhängig davon, ob ein Verfolgter
vor oder nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verstorben ist, also unabhängig
davon, ob damit sein Erbe (§ 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV) oder er selbst (§ 5 Abs. 4
Satz 1 der 7. FeststellungsDV) als unmittelbar Geschädigter gilt, in jedem Fall muß nämlich der
Verfolgte selbst die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV
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2/28/2023