Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die vom Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen Klagantrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht keine Kapitalentschädigung für seinen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu. Denn das Berufungsgericht hat gemäß §§92 Abs. 3, 77 BEG mit Recht auf die für den Kläger nach §§92, 76 BEG zu errechnende Kapitalentschädigung nicht nur das von ihm seit dem 1. Juli 1948 erzielte Arbeitseinkommen, sondern auch das ihm von der F seiner früheren Arbeitgeberin, gezahlte Ruhegehalt angerechnet. Daß auch das Ruhegehalt, das der Arbeitgeber einem von ihm aus Verfolgungsgründen entlassenen Arbeitnehmer zahlt, auf die diesem zustehende Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen anzurechnen ist, hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 1. Februar 1961 IV ZR 214/60 (RzW 1961, 271, Nr. 25) ausgesprochen. Der hier zu entscheidende Fall gibt keinen Anlaß, diese Rechtsfrage auf Grund der mit der Revision vorgetragenen Erwägungen nochmals zu prüfen. Nach §§92 Abs. 3, 77 BEG sind Entschädigungen, Zuwendungen, Unterhaltsbeiträge und ähnliche Leistungen, die der Verfolgte von einem früheren Arbeitgeber erhalten hat, von dem für ihn zu errechnenden Betrag der Kapitalentschädigung abzuziehen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der frühere Arbeitgeber des Klägers diesem nach seiner Entlassung ein Ruhegehalt von 3.000 RM monatlich zuerkannt. Soweit ihm dieses Ruhegehalt aus Gründen seiner Rasse nicht gezahlt worden ist, ist es ihm von seinem Arbeitgeber nachgezahlt worden. Ein Ruhegehalt, das erst aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der aus Verfolgungsgründen erfolgten Entlassung zuerkannt wird, gehört jedenfalls zu den in §92 Abs. 3 genannten Zuwendungen, die auf die Kapitalentschädigung anzurechnen sind. Denn dieses Ruhegehalt wird nur mit Rücksicht auf die verfolgungsbedingte Entlassung und als Entschädigung für sie gezahlt. Die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben, daß der Kläger unter Berücksichtigung seiner nach dem 1. Juli 1948 erzielten Arbeitseinkünfte und des ihm von der F gezahlten Ruhegehalts keinen Anspruch auf Kapitalentschädigung für den erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen mehr hat. Seine Revision mußte daher mit der Kostenfolge

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