BGH, Urteil vom 27.09.1961 – IV ZR 49/61LG Köln; OLG Köln07.07.1960 Titel: BGH: Urteil vom 27.09.1961 - IV ZR 49/61 Normenketten: § 77 BEG § 92 BEG Amtlicher Leitsatz: Einem aus einem privaten Dienstverhältnis aus Verfolgungsgründen entlassenen Arbeitnehmer ist das ihm nach seiner Entlassung von seinem Arbeitgeber zuerkannte und gezahlte Ruhegehalt auf seinen Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach Maßgabe des §77 BEG anzurechnen. Verkündet am 27. September 1961 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. Juli 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Der Kläger ist Jude. Er war bis zum Jahre 1936 Vorsitzender des Vorstandes der F Papierund Zellstoffwerke AG und seitdem im Aufsichtsrat der F tätig. Wegen seiner jüdischen Abstammung mußte er seine Stellung bei der F aufgeben. Die F setzte ihm vom 1. Januar 1938 an ein monatliches Ruhegehalt von 3.000 RM aus und sagte ihm für die beabsichtigte Fortsetzung seiner Tätigkeit im Ausland für die Dauer von 3 Jahren weitere 60.000 RM jährlich zu. Im August 1938 verließ der Kläger Deutschland mit seiner Familie und ging nach England. Anfangs mit organisatorischen Aufgaben befaßt, war er dort von 1941 bis 1947 als technischer Firmenberater und dann bis 1952 als Direktor der A C E tätig. Seitdem arbeitet er nicht mehr. Im Jahre 1938 bezog der Kläger von der F das zugesagte Ruhegehalt. Eine außerdem gewährte Aufsichtsratsvergütung von 7.856 RM und eine Vergütung für seine beratende Tätigkeit in Höhe von 90.000 RM wurde auf Sperrkonto gezahlt und gelangte nicht in die Hände des Klägers. Mit dem Jahre 1939 stellte die F die Zahlung des Ruhegehalts ein. Seit dem September 1949 bezieht der Kläger jedoch wieder sein Ruhegehalt, das ihm für die rückliegende Zeit in Höhe von 87.712,92 DM nachgezahlt wurde. Der Kläger fordert eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Der Regierungspräsident hat den Entschädigungsantrag durch Bescheid vom 4. Februar 1958 mit der Begründung abgelehnt, daß dem Kläger kein Schaden entstanden sei, weil er ein die monatliche Höchstentschädigung übersteigendes Ruhegehalt bezogen habe. Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er hat den Standpunkt vertreten, daß das Ruhegeld auf die Entschädigung nicht anzurechnen sei, und hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 40.000 DM als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die

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