Abs.6 VermG. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 aus rassischen, poli_schen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben, wobei dabei ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschni@s der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß- Berlin I S. 221) vermutet wird. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat D. 1942 Ak_en der IG Farben in Höhe von nom. 880.000 RM verkauT, um die Judenvermögensabgabe zu begleichen. Darin liegt, da der Verkauf erst zu einem späten Zeitpunkt sta@gefunden hat und die Judenvermögensabgabe ohne die HerrschaT der Na_onalsozialisten nicht fällig gewesen wäre, selbst bei Erhalt eines angemessenen Kaufpreises ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust i. S. d. § 1 Abs.6 VermG. Das Unternehmen selbst, die IG Farben, unterlag ihrerseits aber keiner schädigenden Maßnahme. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG sei dahingehend auszulegen, dass - entsprechend der Regelung in § 3 Abs.1 Satz 4 1.HS VermG - die Norm nur dann Anwendung finde, wenn die unmi@elbare oder mi@elbare Beteiligung als solche zurückgegeben worden sei - was hier nicht der Fall sei vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Nach der Überzeugung der Kammer bietet zum einen der Wortlaut des § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG für diese Auslegung keinen Ansatz. Vielmehr ist der Wortlaut insofern eindeu_g, als er einen Anspruch auf Bruchteilsres_tu_on auch dann einräumt, wenn eine unmi@elbare oder mi@elbare Beteiligung an einem Unternehmen einer verfolgungsbedingten Schädigung unterlag, das Unternehmen als solches aber nicht. Die durch den Wortlaut eindeu_g zum Ausdruck kommende Rechtsfolgenverweisung („dieser Anspruch besteht auch…“), entspricht auch der Inten_on des Gesetzgebers. So ergibt sich aus der Begründung zur Klarstellung bzw. Ergänzung der Regelungen in § 3 Abs.1 Satz 4 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1823 ff), dass § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG eine Rechtsfolgenverweisung auf den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum darstellt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7275, S. 44). Weiterhin wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung „auch dann eingreiT, wenn in der Zeit von 1933 bis 1945 die NS-Opfer zwangsweise ihre Beteiligungen veräußern mussten, es zu einer Schädigung des Unternehmens selbst jedoch nicht kam. Die Rückgabe

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