mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, an diesen Gegenständen im Wege der
Einzelres_tu_on in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt
wird. Ein solcher Anspruch scheidet im vorliegenden Fall aus, da bereits der
Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes im Hinblick auf die Beteiligung des D. an der IG
Farben nicht eröffnet ist. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.
Februar 2009 (8 C 4/08, ZOV 2009, 190, dort Rdn. 19ff.) wörtlich aus: „§ 1 Abs. 6 Satz 1
VermG begründet Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch
NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowje_schen Sektors
von Berlin Vermögen entzogen wurde (Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96
- Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 338). § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erstreckt sich damit nur
auf solche NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitri@sgebiet
aufweisen. Das entspricht dem Zweck des Vermögensgesetzes. Er besteht in der
Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit vom 30. Januar
1933 bis zum 8. Mai 1945, zu der sich der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit
Blick auf den Rechts- und Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes verpflichtet hat. Damit
wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowje_schen Besatzungszone ebenso
wie später in der DDR und im sowje_schen Sektor Berlins bis zum Erlass des
Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den
westlichen Besatzungszonen und - sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwer_g gewesen wäre (Beschluss
vom 23. August 2000 - BVerwG 8 B 60.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6 S. 22 f. m. w.
N.). Eine Vermögensentziehung im Beitri@sgebiet setzt damit voraus, dass der
geschädigte Vermögenswert dort belegen war. Das ist im Fall der Schädigung von Ak_en
jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Beitri@sgebiet ha@e (vgl.
BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 -, zi_ert nach juris). Diese Voraussetzungen
liegen hier nicht vor, denn die IG Farben ha@e ihren Sitz kon_nuierlich in Frankfurt am
Main. Ein Anspruch auf Bruchteilsres_tu_on besteht nach § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG aber
auch, wenn eine unmi@elbare oder mi@elbare Beteiligung an einem Unternehmen
Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum
Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligung des D. an der IG Farben in Höhe von nom.
880.000,- RM unterlag einer verfolgungsbedingten Vermögensschädigung im Sinne des § 1