des Unternehmens selbst, insbesondere das Quorum, ist entgegen dem ersten Teilsatz in
Satz 4 nicht Voraussetzung.“ Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass als weitere
(ungeschriebene) Voraussetzung der Anwendbarkeit des 2. Halbsatzes des § 3 Abs.1 Satz 4
VermG zwar nicht das Unternehmen, wohl aber die Beteiligung als solche zurückgegeben
werden muss, wäre Anlass gewesen, dies - wo er sich doch schon mit der Rückgabe des
Unternehmens im Zusammenhang mit dem 2. Halbsatz befasst hat - ausdrücklich
klarzustellen. Dies hat er aber nicht getan. Zum anderen vermag die Kammer entgegen der
Auffassung der Beklagten keine Umstände zu erkennen, die die von der Beklagten
vorgenommene Auslegung gebieten. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksich_gen,
dass eine Bruchteilsres_tu_on nach § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG in Bezug auf Beteiligungen
an Westunternehmen mit Vermögenswerten im Beitri@sgebiet nach der Auffassung der
Beklagten voraussetzen würde, dass die Rückgabe der Beteiligung als solche bereits nach
rückersta@ungsrechtlichen VorschiTen hä@e stauinden müssen, da insoweit - wie oben
ausgeführt - der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet ist.
Im vorliegenden Fall hat der Testamentsvollstrecker D. nach rückersta@ungsrechtlichen
VorschriTen die Rückübertragung der für die Begleichung der Judenvermögensabgabe
verkauTen Ak_en an IG Farben auch ausdrücklich beantragt. Die
Wiedergutmachungskammer des Landgerichts München I hat in ihrem Beschluss vom 19.
April 1955 dieses Begehren aber ausdrücklich mit der Begründung zurückgewiesen, der
Geschädigte habe die Wertpapiere selbst verkauT und mit dem Erlös
die Judenvermögensabgabe beglichen, so dass das Deutsche Reich zu keinem Zeitpunkt
Eigentum an diesen Wertpapieren erlangt habe. In einem solchen Fall komme eine
Rückübertragung der Wertpapiere nicht in Betracht. Hä@e mithin D. die Wertpapiere nicht
selbst verkauT, sondern sie zur Begleichung der Judenvermögensabgabe dem Finanzamt
Miesbach übergeben, spricht viel dafür, dass das Gericht die Rückersta@ung der Wertpapiere
angeordnet hä@e. Ferner steht dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch
auch nicht entgegen, dass der Geschädigte bzw. seine Rechtsnachfolger einen Anspruch auf
Rückgabe der über die Börse verkauTen Wertpapiere nicht gegenüber der Länderbank in
einem rückersta@ungsrechtlichen Verfahren geltend gemacht hat. Denn der Geschädigte
ha@e nach rückersta@ungsrechtlichen VorschriTen keine Möglichkeit, in einer Situa_on wie
der hier vorliegenden die Beteiligung selbst zurückzuerhalten bzw. insoweit Schadensersatz
zu erlangen. Denn selbst wenn es ihm - was unwahrscheinlich ist - gelungen wäre, den oder