Abs.6 VermG. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf
vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit
vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 aus rassischen, poli_schen, religiösen oder
weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von
Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben, wobei dabei ein
verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschni@s der Anordnung BKO
(49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß- Berlin I S.
221) vermutet wird. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat D. 1942 Ak_en der IG
Farben in Höhe von nom. 880.000 RM verkauT, um die Judenvermögensabgabe zu
begleichen. Darin liegt, da der Verkauf erst zu einem späten Zeitpunkt sta@gefunden hat und
die Judenvermögensabgabe ohne die HerrschaT der Na_onalsozialisten nicht fällig gewesen
wäre, selbst bei Erhalt eines angemessenen Kaufpreises ein verfolgungsbedingter
Vermögensverlust i. S. d. § 1 Abs.6 VermG. Das Unternehmen selbst, die IG Farben, unterlag
ihrerseits aber keiner schädigenden Maßnahme. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, § 3
Abs.1 Satz 4 2.HS VermG sei dahingehend auszulegen, dass - entsprechend der Regelung in §
3 Abs.1 Satz 4 1.HS VermG - die Norm nur dann Anwendung finde, wenn die unmi@elbare
oder mi@elbare Beteiligung als solche zurückgegeben worden sei - was hier nicht der Fall sei vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Nach der Überzeugung der
Kammer bietet zum einen der Wortlaut des § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG für diese Auslegung
keinen Ansatz. Vielmehr ist der Wortlaut insofern eindeu_g, als er einen Anspruch auf
Bruchteilsres_tu_on auch dann einräumt, wenn eine unmi@elbare oder mi@elbare
Beteiligung an einem Unternehmen einer verfolgungsbedingten Schädigung unterlag, das
Unternehmen als solches aber nicht. Die durch den Wortlaut eindeu_g zum Ausdruck
kommende Rechtsfolgenverweisung („dieser Anspruch besteht auch…“), entspricht auch der
Inten_on des Gesetzgebers. So ergibt sich aus der Begründung zur Klarstellung bzw.
Ergänzung der Regelungen in § 3 Abs.1 Satz 4 VermG durch das
Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1823 ff), dass §
3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG eine Rechtsfolgenverweisung auf den Anspruch auf Einräumung
von Bruchteilseigentum darstellt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7275, S. 44). Weiterhin wird
in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung „auch dann eingreiT,
wenn in der Zeit von 1933 bis 1945 die NS-Opfer zwangsweise ihre Beteiligungen veräußern
mussten, es zu einer Schädigung des Unternehmens selbst jedoch nicht kam. Die Rückgabe