mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, an diesen Gegenständen im Wege der Einzelres_tu_on in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Ein solcher Anspruch scheidet im vorliegenden Fall aus, da bereits der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes im Hinblick auf die Beteiligung des D. an der IG Farben nicht eröffnet ist. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (8 C 4/08, ZOV 2009, 190, dort Rdn. 19ff.) wörtlich aus: „§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowje_schen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde (Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 338). § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erstreckt sich damit nur auf solche NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitri@sgebiet aufweisen. Das entspricht dem Zweck des Vermögensgesetzes. Er besteht in der Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945, zu der sich der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf den Rechts- und Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes verpflichtet hat. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowje_schen Besatzungszone ebenso wie später in der DDR und im sowje_schen Sektor Berlins bis zum Erlass des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen und - sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwer_g gewesen wäre (Beschluss vom 23. August 2000 - BVerwG 8 B 60.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6 S. 22 f. m. w. N.). Eine Vermögensentziehung im Beitri@sgebiet setzt damit voraus, dass der geschädigte Vermögenswert dort belegen war. Das ist im Fall der Schädigung von Ak_en jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Beitri@sgebiet ha@e (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 -, zi_ert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die IG Farben ha@e ihren Sitz kon_nuierlich in Frankfurt am Main. Ein Anspruch auf Bruchteilsres_tu_on besteht nach § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG aber auch, wenn eine unmi@elbare oder mi@elbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligung des D. an der IG Farben in Höhe von nom. 880.000,- RM unterlag einer verfolgungsbedingten Vermögensschädigung im Sinne des § 1

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