Anspruch auf Entschädigung. In der Anlage wird auch der Name von D. genannt. Nach
Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2013 den Antrag der Klägerin ab.
Zur Begründung wies sie darauf hin, dass ein Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 Abs.6
VermG nicht vorliege, da der durch die Zahlung der Judenvermögensabgabe eingetretene
Schaden ausgeglichen und ein Schaden wegen des Verkaufs der Wertpapiere nach
rückersta@ungsrechtlichen VorschriTen nicht angemeldet worden sei. Ein
Schädigungstatbestand liege auch deshalb nicht vor, da im Entschädigungsverfahren in den
1950er-Jahren erklärt worden sei, dass die IG-Farben-Ak_en im Börsenverkehr durch die
Bank veräußert worden seien. Auch in Bezug auf die bei der Frankfurter Bank deponierten
Wertpapiere seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Insoweit habe D. die Wertpapiere auf
seine Frau und Töchter übertragen, so dass ihm selbst kein Schaden entstanden sei. Durch
die Übertragung auf seine Frau sei der Schädigungstatbestand ebenfalls nicht
erfüllt. Außerdem sei der Anwendungsbereich des VermG nicht eröffnet, da sich der
Hauptsitz der IG Farben in Frankfurt am Main und damit außerhalb des Geltungsbereiches
des VermG befunden habe. Ein Fall des §§ 1 Abs.6, 3 Abs. 1 S. 4 VermG liege nicht vor. Mit
ihrer am 25. September 2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr
Ziel weiter. Es bestehe ein Anspruch nach §§ 1 Abs.6, 3 Abs. 1 S. 4 VermG. D.
habe verfolgungsbedingt Ak_en an der IG Farben verloren. Er habe 1942 Wertpapiere in
Höhe von nom. 880.000,00 RM zur Begleichung der Judenvermögensabgabe veräußern
müssen, ohne die freie Verfügbarkeit über den Gegenwert zu erlangen. Insoweit stehe ihr
nunmehr ein Anspruch nach §§ 1 Abs.6, 3 Abs.1 Satz 4 VermG zu. Dafür sei es auch nicht
erforderlich, dass in einem rückersta@ungsrechtlichen Verfahren die Wertpapiere als solche
hä@en zurückübertragen werden müssen, denn dieses Erfordernis könne weder dem
Wortlaut noch der Begründung der Norm entnommen werden. Nachdem die Klägerin
zunächst ankündigte, die Feststellung ihrer Berech_gung in einem größeren Umfang zu
beantragen, beantragt sie nunmehr, unter Augebung des Bescheides des Bundesamtes für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August 2013 festzustellen, dass die
Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von R. an der IG Farben in Höhe von nominell
880.000,00 RM Berech_gte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Die Beklagte beantragt, die
Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid und
weist ergänzend darauf hin, dass der Antrag verfristet sei, da er bezüglich der
Betriebsgrundstücke nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die