seiner Frau geschenkt habe. Der Inhalt der Urkunde - so D. - „sei frei erfunden. Dr. Gans hat nichts getan, ausser dass er 1942 seine Wertpapier-Depots auf den Namen seiner Frau umstellen liess“. Die ergriffenen Maßnahmen seien auch erfolgreich gewesen: Von der Beschlagnahme sei nur das vorbehaltene Länderbankdepot und der Kaufpreis für das Schloss und Gut W. erfasst gewesen, nicht aber die anderen Werte. Am 25. Februar beantragte D. als Testamentsvollstrecker die Rückersta@ung von Schloss und Gut W. sowie der gezahlten Judenvermögensabgabe. Dabei beantragte er nicht nur Schadensersatz für den zur Begleichung der Judenvermögensabgabe gezahlten Barbetrag, sondern auch die Rückersta@ung der für die Begleichung eingesetzten Wertpapiere selbst. Am 17. Oktober 1949 stellte D. in Bezug auf die gleichen Vermögenswerte einen Antrag aufgrund des Gesetzes zur Wiedergutmachung na_onalsozialis_schen Unrechts. Mit Schreiben vom 22. März 1950 meldete er schließlich Ansprüche nach dem Entschädigungsgesetz an. Mit Teilvergleich vom 20. Dezember 1948 wurden Schloss und Gut W. zurückgegeben. Mit Beschluss der Wiedergutmachungskammer beim Landgericht München I vom 19. April 1955 wurde das Deutsche Reich verpflichtet, wegen der gezahlten Judenvermögensabgabe Schadensersatz zu leisten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Rückersta@ungsanspruch in Bezug auf den für die Judenvermögensabgabe gezahlten Barbetrag in Höhe von 1.994.750,- RM gegeben sei. Da das Deutsche Reich jedoch an den für den Erhalt dieses Betrages eingesetzten Wertpapieren kein Eigentum erworben habe, komme eine Rückübertragung der Wertpapiere als solche nicht in Betracht. Mit Bescheid aus dem Jahr 1961 setzte die Oberfinanzdirek_on München die den Erben nach D. insoweit zustehenden Ansprüche auf 249.343,75 DM fest. Ein für die Erben tä_ger Anwalt teilte mit Schreiben vom 29. Januar 1962 mit, dass ein Rückersta@ungsverfahren gegen die Deutsche Länderbank wegen der für die Begleichung der Judenvermögensabgabe verkauTen Wertpapiere nie anhängig gewesen sei, da diese im Börsenverkehr der Bank veräußert worden seien. Im Rahmen des anhängigen Entschädigungsverfahrens erkannte das Bayerische Entschädigungsamt mit Bescheid vom 29. Juni 1956 den Erben nach D. wegen des Schadens durch Zahlung von Sonderabgaben eine Entschädigung in Höhe von 398.950,- RM zu, auf die der zu leistende Schadensersatz wegen der Judenvermögensabgabe angerechnet wurde. Mit Schreiben vom 04. September 2006, eingegangen bei der Beklagten am Folgetag, meldete die Klägerin „die Beteiligungen der in einer Anlage aufgeführten Ak_onäre an der IG Farben AG und deren Besitz“ an und beschränkte nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG ihren

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