62 Hierbei handelte es sich auch nicht nur um ein einmaliges Verhalten, vielmehr hat der Antragsteller gleichgelagerte Nachrichten vielfach verschickt. So teilte er etliche Bilder und Fotos auf denen Hakenkreuze zu sehen sind. So versendete er etwa am 24. November 2014 ein Bild, auf dem ein Lichterbogen mit Reichsadler und Hakenkreuz zu sehen ist. Am 8. Oktober 2015 versandt er eine Ketten-SMS in der ein stilisierter Kopf des nationalsozialistischen Diktators Adolf Hitler abgebildet ist und dem der Text nachfolgt: "Du wurdest GEHITLERT". Vor und nach dem Wort "GEHITLERT" befinden sich jeweils Hakenkreuze. Es folgen weitere Hakenkreuze und der Satz "Hitlere mind. 5 weitere Personen oder es wird in 88 Tagen um 12:00 Nachts ein geldgieriger Jude dein gesamtes Geld klauen und dich vergewaltigen." Es folgen weitere Hakenkreuze. Der Satzteil der sich auf Menschen jüdischen Glaubens bezieht, ist nach der IHRA Arbeitsdefinition - welche das Gericht vorliegend zu Grunde legt - antisemitisch, da hierdurch falsche, entmenschlichende, dämonisierende und stereotype Anschuldigungen gegen Jüdinnen und Juden erhoben werden (vgl. zum Begriff: Liebscher/Pietrzyk/Lagodinsky/Steinitz, NJOZ 2020, 897). Sie werden pauschal als Diebe und Vergewaltiger bezeichnet beziehungsweise dämonisiert. Zugleich wird das "klassische antisemitische Stereotyp" des "geldgierigen Juden" (vgl. Bundeszentrale für Politische Bildung, Sekundärer Antisemitismus, abrufbar unter: https://www.bpb.de/politik/extremismus/antisemitismus/321575/sekundaerer-antisemitismus Stand; Bundeszentrale für Politische Bildung, Judenfeindschaft in Antike und Mittelalter, abrufbar sowie: unter: https://www.bpb.de/politik/extremismus/antisemitismus/37951/von-der-antike-bis-zur-neuzeit; zuletzt alle Quellen abgerufen am 10. Januar 2022) reproduziert. Durch die verwendeten Hakenkreuze wird die Aussage zugleich und eindeutig in Verbindung mit dem nationalsozialistischen Unrechtsregime gebracht. 63 Die Verbundenheit mit dem NS-Unrechtsregime wird auch aus einem anderen Post des Antragstellers in einem Gruppenchat vom 11. April 2017 deutlich. In diesem teilte er ein Foto von dem Buch "Organisationshandbuch der NSDAP" mit den Worten: "Ganz neu raus gekommen. Hammer Infos" (vgl. Bl. 96 d. BA). Bei dem Organisationshandbuch der NSDAP handelt es sich um eine der wesentlichen administrativen Grundlagen des NSUnrechtsregimes. Anhand der dortigen Ausführungen wurde die NS-Ideologie strukturell in den Staatsaufbau transformiert. Die Art und Weise der Äußerung "Hammer Infos" zeigen deutlich die Begeisterung und Sympathie des Antragstellers für das Werk und dessen Inhalt. 64 Darüber hinaus äußerte sich der Antragsteller auch wiederkehrend rassistisch. Am 5. Juli 2016 postete er ein Bild auf dem ein Besen abgebildet und an dessen Ende der Kopf eines Mannes mit langem Bart und Takke befestigt war. Das Bild war mit den Worten kommentiert: "na also, jetzt hat die Stadtverwaltung doch Verwendung für die Kameraden ...". 65 Am 29. März 2017 schickte er ein Bild von einer dunkelhäutigen Person, die auf dem Boden einer Küche ein Feuer mit Möbeln gemacht hat. Auf dem Bild war zu lesen: "Du kannst den Nigger aus dem Dschungel holen, aber niemals den Dschungel aus dem Nigger!". Ein weiteres Bild zeigt ein Kleinkind mit dunklerer Hautfarbe, das überschrieben ist mit der Frage: "WIE TÖTET MAN 100 FLIEGEN MIT EINEM SCHLAG". Es folgen die Worte: "OHRFEIG EIN NEGERKIND". Ein anderes Bild, das der Antragsteller teilte, zeigt eine Fußballmannschaft, bei der alle Spieler eine dunkle Hautfarbe haben. Das Bild ist mit den Worten "DEUTSCHE NATIONALMANNSCHAFT 2024" versehen. Auf die Nachfrage eines Bekannten, ob es sich um Nachbarn des Antragstellers handeln würden, verneinte er dies und antwortete wörtlich: "Dann hätten die alle n Eisenring um den Hals" und "Und kastriert währe sie auch, nicht das die sich her noch vermehren". Hierdurch spricht der Antragsteller Zuwanderern und Menschen dunkleren Hauttyps jeglichen menschlichen Wert ab und macht sie zu Objekten seiner Gewalt- und Herrschaftsphantasien. Derartige Gewalt- und Herrschaftsphantasien äußerte der Antragsteller auch an anderer Stelle. So teilte er am 16. Juni 2016 ein Foto auf dem ein mit Blutflecken versehener Range Rover zu sehen war mit dem Vermerk: "der ist doch bestimmt durch ne Horde Zudringliche gefahren..!". Ein Chatmitglied antworte hierauf: "Genau...ist wohl ne Art rollender Kammerjäger", woraufhin der Antragsteller erwiderte: "Ich Spende sprit, der hat viiiieeel zu tun..". Am 12. Mai 2017 verschickte er ein Bild, auf der eine Tablettenpackung abgebildet ist.Auf dieser steht "Heim-Reisetabletten" und "Wirkstoff Nafritolon" sowie "Bei Abschiebeschmerz, Ausreisedepression und Sozialleistungsentzugserscheinungen". Daneben sind drei Stück Patronenmunition abgebildet, welche mit dem Hinweis versehen sind, dass diese auch als "Zäpfchen" erhältlich seien. Durch die angeführten Aussagen gibt der Antragsteller wiederholt zu erkennen, dass er gewalttätiges Handeln auch unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges oder anhand von Waffen gegen Personen, denen er aufgrund äußerer Merkmale negativ gegenüber eingestellt ist, für gut und unterstützenswert befindet. Weitere gleichgelagerte Nachrichten finden sich in dem Verwaltungsvorgang (vgl. u. a. die Übersicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz Bl. 200-212 d. BA). In der Zusammenschau aus dem Teilen von Nachrichten und Bildern, die einen positiven Bezug zum

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