57 Weiter muss sich gegen diese elementaren Grundsätze "gerichtet" werden. Eine kritische oder ablehnende Haltung reicht für sich genommen nicht aus, ausreichend ist aber, dass die Person die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23.; VG Berlin, Beschluss vom 16.3.2020 -1 L 14/20 -, juris Rn. 16). Die Sicherheitsbehörden dürfen dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen (so auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 L 306/21 -, juris Rn. 25). 58 Die vorliegenden Erkenntnisse sprechen dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14. Juni 2021 und somit innerhalb des 5-Jahreszeitraums des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG Bestrebungen i. S. d. Vorschrift verfolgt hat. 59 Die Einschätzung beruht zutreffend auf einer Vielzahl von Nachrichten, geteilten Bildern und Posts des Antragstellers aus privaten Chats und in Chatgruppen, mit rassistischen, antisemitischen sowie den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass er diese Nachrichten und Bilder versandt hat. Er relativiert jedoch deren Bedeutung, indem er sie "nicht wirklich als geschmackvoll" bezeichnet und gleichzeitig behauptet, dass hieraus keine rechtsfeindliche Gesinnung entnommen werden könne. 60 Entsprechende Nachrichten lassen sich dem Antragsteller ab Mitte 2014 bis 2017 und daher auch über den 5Jahreszeitraum hinaus zuordnen. Der Einbezug sämtlicher Nachrichten ist vorliegend unproblematisch möglich, da sie ein fortwährendes Verhalten des Antragstellers belegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller bis heute nicht von den Inhalten und Aussagen glaubhaft distanziert, sondern vielmehr deren Gehalt herunterzuspielen versucht. Sie sind daher geeignet, ein umfangreiches Bild der Gesinnung des Antragstellers als Grundlage für die anzustellende Prognose zu zeichnen. Die Aussagen innerhalb des 5-Jahreszeitraumes sind daneben auch eigenständig geeignet, eine Unzuverlässigkeit i. S. d. Vorschrift anzunehmen. Bei der Beurteilung ist zusätzlich beachtlich, dass sich der Antragsteller der Grenzüberschreitung seines Tuns und seiner Äußerung bewusst war. Er war bereits frühzeitig darauf bedacht, keine nachweisbaren eindeutigen Äußerungen zu hinterlassen. So antwortete er auf eine Frage eines Chatpartners bereits am 21. Januar 2016: "Alter frag mich doch nicht wieder sonne halblegalen Sachen über diese unsichere Plattform, ruf an". Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, diverse Nachrichten abzuschicken, die zwar möglicherweise nicht strafrechtlich relevant sind, die jedoch einen Rückschluss auf waffenrechtlich relevante Bestrebungen im oben genannten Sinne ermöglichen und daher zu einer Unzuverlässigkeit im geschilderten Sinne führen. Insbesondere eine Gesamtschau der vorliegenden Äußerungen widerlegt den Vortrag des Antragstellers, dass es sich "nur" um geschmacklose Äußerungen gehandelt habe. Dies ergibt sich bereits aus der rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Ausrichtung einzelner vom Antragsteller über Messengerdienste geteilten Nachrichten in Bild und Text, insbesondere aber aus der Zusammenschau der Vielzahl seiner Äußerungen. 61 So versandte der Antragsteller am 20. April 2015 ein Foto, auf dem Kinder zu sehen sind, die um eine Geburtstagstorte stehen. Auf der Torte war ein Hakenkreuz abgebildet mit der Umschrift: "Unserem Führer zum Geburtstag." Indem der Antragsteller das Bild im privaten Kontext ohne inhaltliche Distanzierung oder sonstige Einordnung verbreitete, hat er zu erkennen gegeben, dass er sich mit der Ideologie des nationalsozialistischen (Unrechts-)Regime (NS-Regime) gemein macht. In der rechtsextremistischen Szene wird der 20. April, der Geburtstag des nationalsozialistischen Diktators Adolf Hitler, als Jahrestag für Gedenkveranstaltungen genutzt und von Anhängern durch eine positive Bezugnahme die Verbundenheit mit der rassistischen und antisemitischen Ideologie des NS-Regimes zum Ausdruck gebracht (vgl. Verfassungsschutz M-V, Rituale und Symbole der rechtsextremistischen Szene, Stand 2015, S. 45). Die Aussage ist aufgrund des Schriftzuges in Verbindung mit verwendetem Hakenkreuz auch eindeutig. Das Hakenkreuz ist das Kennzeichen der ehemaligen nationalsozialistischen Organisation, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und das Identifikationssymbol der nationalsozialistischen Ideologie. Es steht für die Ungleichheit der Menschen und Antisemitismus: "Im Rot sehen wir den sozialen Gedanken der Bewegung, im Weiß den nationalistischen, im Hakenkreuz die Mission des Kampfes für den Sieg des arischen Menschen und zugleich mit ihm auch den Sieg des Gedankens der schaffenden Arbeit, die selbst ewig antisemitisch war und antisemitisch sein wird." (Hitler, Mein Kampf, Zwei Bände in einem Band, 1941 S. 557). Durch das verwendete Pronomen "unser" auf dem zugehörigen Bildtext, wird die eigene Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus deutlich. Indem der Antragsteller das Bild ohne Distanzierung oder anderweitige kritische Auseinandersetzung verbreitet hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er sich den abgebildeten Inhalt zu eigen macht und inhaltlich teilt. Hierbei handelte es sich auch nicht nur um ein einmaliges Verhalten, vielmehr hat der Antragsteller gleichgelagerte

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