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c. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnungen unter Nr. 4 (Sicherstellungsanordnung) und Nr. 5
(Streichung der Verantwortlichkeiten in den Waffenbesitzkarten) im Bescheid vom 14. Juni 2021 sprechen, wurden
weder substantiiert dargetan, noch sind sie sonst ersichtlich.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (i. V. m. Nr. 1.5, Nr. 50.1 und Nr. 50.2 des
Streitwertkataloges) und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden
Betrages i. H. v. 107.750 Euro (hinsichtlich eines Kleinen Waffenscheins und sieben Waffenbesitzkarten mit insgesamt mindestens - 87 Eintragungen).