45
Der Antragsteller hat erst am 1. Oktober 2021 Klage gegen den Bescheid vom 14. Juni 2021 und somit nach Ablauf der
Monatsfrist erhoben. Nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 13b Abs. 1 Nr. 6 AGGerStrG M-V entfällt bei
Entscheidungen nach § 41 WaffG - um eine solche handelt es sich bei Nummer 3 des Bescheides vom 14. Juni 2021 das Vorverfahren. Entsprechend muss binnen eines Monats Klage nach § 74 Abs. 1 VwGO erhoben werden. Der
Bescheid enthielt diesbezüglich auch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, sodass auch nicht auf die
Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO abzustellen ist.
46
Auch der streitgegenständliche Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 22. Juni 2021 steht der
Bestandskraft nicht entgegen. Aufgrund der Eindeutigkeit der anwaltlichen Antragsschrift ist das Gericht an das klare
Begehren gebunden und eine Auslegung oder Umdeutung nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO scheidet vorliegend aus.
Nach dem bereits dargelegten Maßstab kommt der Antragsschrift des anwaltlich vertretenen Antragstellers gesteigerte
Bedeutung zu; anwaltlich vertretenen Rechtsschutzsuchenden ist es zumutbar, das zutreffende Rechtsmittel, über das
zudem belehrt worden ist, einzulegen (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 41. EL Juli 2021, VwGO § 88 Rn. 16a). Vorliegend
wendet sich der Antrag ausschließlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit des Bescheides vom 14. Juni 2021. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des gestellten Antrags
und zum anderen aus den Ausführungen in der Antragsschrift. Anhaltspunkte für ein darüber hinausgehendes
Begehren sind dem Vortrag nicht zu entnehmen. Gründe weshalb es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sein soll,
fristgerecht Klage gegen Nummer 3 des Bescheides vom 14. Juni 2021 zu erheben, wurden zudem weder vorgetragen
noch sind sie sonst ersichtlich.
47
3. Der Antrag ist im Übrigen - soweit er nicht bereits unzulässig ist - auch unbegründet.
48
a. Hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse unter Nummer 1 und 2 des Bescheides vom 14. Juni
2021 ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen.
49
Entfaltet ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die
aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen. Bei der vom Gericht im
Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat das
Gericht neben einer etwaigen gesetzlichen Wertung (vgl. § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG) und der Bewertung etwa
eintretender Folgen für den Fall der Anordnung und den Fall der Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung für die
Betroffenen und für das öffentliche Interesse auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens - im Rahmen einer
summarischen Prüfung - zu berücksichtigen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf
offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im
Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.
50
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei der im
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage sind aller Voraussicht nach nicht gegeben. Bereits aus diesem Grund überwiegt im Rahmen der
vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das
Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Selbst im Falle, dass die Erfolgsaussichten als offen angesehen werden
würden, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
51
Nach der gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die waffenrechtliche
Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu Recht nach Maßgabe der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i. V. m. § 5
Abs. 2 Nr. 3 WaffG angenommen hat. Entsprechend rechtmäßig hat er die waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45
Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen, weshalb der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.
52
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen
eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
53
Bei den Waffenbesitzkarten handelt es sich nach § 10 Abs. 1 WaffG, bei dem Kleinen Waffenschein nach § 10 Abs. 4
WaffG und dem Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG um waffenrechtliche Erlaubnisse, für die der
Antragsteller nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzte Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass der