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Gesetzesbestimmung anspruchsberechtigten Personen gehört. Die für die Abgrenzung dieses
Personenkreises ins Gewicht fallenden rechtlichen Gesichtspunkte hat der Senat in dem zur
Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - dargelegt.
Wegen dieser rechtlichen Bedenken muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es
geboten wäre, die von der Revision gerügten Verfahrensverstöße zu erörtern.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 25.3.1970 – IX ZR 50/67, BeckRS 1970, 31385569
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31385569
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4/22/2022