- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Befürchtungen habe jedoch um die Jahreswende 1940/41 nicht bestanden. Nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen waren zu dieser Zeit "keinesfalls so in den Bereich der Möglichkeit gerückt, daß
ein ruhig abwägender vernünftiger Betrachter mit dem Eintritt des befürchteten Ereignisses in nicht
allzu ferner Zeit rechnen konnte". Ob im Laufe der Entwicklung nach dem 1. März 1941 bulgarische
Juden objektiven Grund zu derartigen Befürchtungen haben konnten, sei nicht zu entscheiden, da
es allein auf den Zeitpunkt ankomme, an dem der Kläger sich zur Auswanderung entschlossen
hatte.
2.
Diese Begründung weist entscheidungserhebliche Rechtsfehler auf.
a)
Nach dem Bundesentschädigungsgesetz wird grundsätzlich nur das vom deutschen Staat zugefügte
Unrecht (§2 BEG) entschädigt. Deutsches Staatsunrecht liegt nicht vor, wenn durch
Unrechtsmaßnahmen eines souveränen und in seinen Entschließungen freien Staates Juden
geschädigt wurden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH
RzW 1964, 505 Nr. 17; 1963, 358 Nr. 9; 1965, 353 Nr. 7). §43 BEG erweitert die
Entschädigungspflicht. Ein Verfolgter, dem die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher
Grundsätze von ausländischen Staaten entzogen worden ist, hat Anspruch auf Entschädigung, wenn
die ausländische Regierung dazu von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt
worden ist. Bei den von Bulgarien aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen
gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt des Beginns der deutschen Veranlassung. Wenn die
Freiheitsentziehung die adäquate und verfolgungseigentümliche Ursache von Gesundheitsschäden
ist, sind sie nach §§28 ff BEG auszugleichen. Das hat der Bundesgerichtshof auch für den Fall
ausgesprochen, daß sich der Verfolgte wegen des Zeitpunktes, an dem der Gesundheitsschaden
erstmals in Erscheinung getreten ist, nicht auf die Vermutung der §§28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG
berufen kann. Der Eintritt des Gesundheitsschadens während oder im unmittelbaren Anschluß an
die Freiheitsentziehung durch einen ausländischen souveränen Staat ist nur eine Voraussetzung für
eine erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 3 Abs. 3 BEG-SchlußG (BGH RzW 1968, 121 Nr. 13).
b)
Den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) ist die Drohung mit derartigen
Gewaltmaßnahmen gleichgestellt worden, wenn der Bedrohte sich einem bevorstehenden Zugriff
des Verfolgers entzogen und dabei Schaden erlitten hat. Es reicht aus, wenn ein Gruppenverfolgter
während des letzten Krieges seine Heimat zu einer Zeit verlassen hat, zu der eine Beherrschung
des Heimatlandes durch das deutsche Reich ernsthaft befürchtet werden konnte (BGH RzW 1968,
62 Nr. 6). Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße für Personen, die sich bereits im
Herrschaftsbereich des Verfolgers befanden und ohne eine Änderung der politischen und
militärischen Verhältnisse zu jeder Zeit ihrem Zugriff ausgesetzt waren (RzW 1969, 17 Nr. 9).
c)
Diese Auslegung des §2 BEG gilt nicht ohne weiteres für die Fälle, in denen sich ein Verfolgter
bevorstehenden Maßnahmen einer souveränen ausländischen Regierung durch die Flucht zu
entziehen suchte und dabei Gesundheitsschaden erlitten hat. Da derartige Maßnahmen nicht als
deutsches Staatsunrecht (§2 BEG) anzusehen und zu entschädigen sind, können drohende
Gewaltmaßnahmen und die Fluchtfolgen entschädigungsrechtlich nicht anders behandelt werden.
Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen durch deutsche Dienststellen veranlaßt wurden. Die zu
§2 BEG entwickelten Grundsätze zur Entschädigungspflicht für Schäden durch Ausweichen vor
drohenden Gewaltmaßnahmen gelten jedoch sinngemäß. Sie sind anzuwenden, wenn ein
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