- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
erlassen worden; Ende 1940 sei Bulgarien von deutschen Truppen besetzt worden. Deshalb habe er
befürchtet, verfolgt zu werden; diese Furcht habe ihn im März 1941 veranlaßt, auszuwandern.
Durch den Verlust der Praxis in Sofia und die Schwierigkeiten, sich in Palästina einzuleben, habe
seine Gesundheit gelitten. Neben einem Händezittern, das ihn als Arzt sehr behindere, leide er
unter Amöbenruhr. Wegen dieser Leiden stehe ihm Entschädigung zu.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Kapitalentschädigung, Rente und
Heilverfahren weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat die Entschädigung aus zwei Gründen versagt:
a)
Der Kläger sei nicht dem Kreise der nach §150 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigten vertriebenen
Verfolgten zuzurechnen. Zwar beherrsche er die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Das genüge
nicht, aus "Abstammung, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung" des Verfolgten müßten sich
"eindeutige" und damit überzeugende Hinweise auf seine Zugehörigkeit zum deutschen Sprachund Kulturkreis ergeben. Daran fehle es. Zwar habe der Kläger vorgetragen, daß er mit seiner aus
Wien stammenden Mutter "kaum je anders als deutsch gesprochen habe". Für seine Mutter sei eine
deutsch-sprachige Zeitung gehalten worden. Daraus sei jedoch nicht mit Sicherheit zu schließen,
daß der Kläger in seinem Elternhause eine deutsche Erziehung genossen habe. Daß er in seiner
Heimatstadt oder in Sofia deutschsprachige Schulen besucht habe oder Mitglied deutscher Vereine
oder Vereinigungen gewesen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Er habe behauptet, daß er in
Sofia zum engsten Kreise der prominenten Juden gehört habe.
b)
Der Anspruch scheitere auch daran, daß der Kläger nicht durch nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen nach §2 BEG zur Auswanderung gezwungen worden sei, und daß solche
Gewaltmaßnahmen auch nicht gedroht hätten, als er um die Jahreswende 1940/41 die
Auswanderung beabsichtigt habe. Im Februar 1941 sei "eine beschränkte Zahl von Einreisevisen für
Palästina" eingegangen. Der Kläger habe das schon früher beantragte Visum erhalten. Im Herbst
1940 seien Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden angekündigt worden, darunter Zwangsaufenthalt
der jüdischen Ärzte in abgelegenen Dörfern. Anfang 1941 habe ihm die Gesundheitsbehörde
mitgeteilt, daß er auf deutschen Druck aus Sofia entfernt und an einen Platz im Rhodope-Gebirge
an der türkischgriechischen Grenze abgeschoben werden sollte.
Zur Zeit des Auswanderungsentschlusses sei Bulgarien noch nicht Mitglied des Dreimächtepaktes
gewesen. Vor dem Beitritt (1. März 1941) hätten sich auf seinem Staatsgebiet weder deutsche
Truppen noch deutsche Dienststellen aufgehalten. Bulgarien sei ein selbständiger, unabhängiger
Staat gewesen. Alle vor dem Beitritt zum Dreimächtepakt gegen die Juden gerichteten Maßnahmen
seien allein Bulgarien zuzurechnen, selbst wenn sie von der deutschen Regierung gefordert worden
seien. Dafür spreche auch, daß bei Freiheitsschäden aus Gründen der Rasse nach §43 Abs. 1 Nr. 2
BEG die deutsche Veranlassung zur Freiheitsentziehung durch die Regierung Bulgariens seit dem 6.
April 1941 anzunehmen sei. Es könne zwar unterstellt werden, daß der Kläger zur Zeit des
Auswanderungsentschlusses befürchtet habe, die damaligen nationalsozialistischen Machthaber des
deutschen Reiches würden in absehbarer, nicht allzu ferner Zeit nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen in Bulgarien vornehmen. Ein objektiv begründeter Anlaß zu diesen
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4/22/2022