gespeichert: 22.09.2021, 19:27 Uhr
ausdrücklich genannt wird. Das Landgericht stellt aber fest, daß sie erkennbar gemeint ist. Diese Würdigung liegt
auf tatsächlichem Gebiet und ist für das Revisionsgericht bindend.
Ebensowenig ist die Annahme des Tatrichters zu beanstanden, daß die Bundesrepublik und ihre
verfassungsmässige Ordnung bei dem Leser als achtungsunwert hingestellt worden sind. Es handelt sich nicht,
wie die Revision meint, um "Feststellungen von allgemeinen, historischen Gegebenheiten im Leben der Völker
Europas" oder um eine "schärfere Dialektik". Das Bundesparlament wird als käuflich und bestechlich, die
parlamentarische Demokratie der Bundesrepublik als "käuflicher Judas" bezeichnet, der das souveräne Volk
verrate; es wird von einer Pseudo- oder Scheindemokratie gesprochen und behauptet, daß die nationale Würde
mit Füssen getreten werde. Eine solche Ausdrucksweise hat mit einer sachlichen Beurteilung oder zulässigen
Kritik nichts mehr zu tun. Das Landgericht hat es mit Recht als Verächtlichmachen im Sinne des § 96 StGB anges
ehen.
12
Auch im Übrigen läßt die Anwendung der §§ 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; 97; 185 und 93 StGB keinen Rechtsirrtum
erkennen. Die Rügen der Revision liegen entweder auf tatsächlichem Gebiete, dessen Beurteilung dem
Revisionsgericht verschlossen ist, oder sie sind offensichtlich unbegründet.
13
Das Rechtsmittel ist daher mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
14
Dr. Geier
Dr. Sauer
Heimann-Trosien
Willms
Weber
Hinweis:
Von Rechts wegen
© 2021 Wolters Kluwer Deutschland GmbH
3/3