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Gericht
BGH
Datum
05.10.1955
Aktenzeichen
6 StR 55/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]
Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1955, Az.: 6 StR 55/55
Rechtsmittel
In der Strafsache
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Oktober 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte schloß sich nach 1947 der sog. "Deutschen Unftarischen Jugend" an. Er gab die politische
Jugendzeitschrift "Widerhall" heraus, für die er seit November 1952 als allein Verantwortlicher zeichneten Einige
Aufsätze schrieb er selbst, im übrigen stellte er die Presseschau zusammen und veröffentlichte Aufsätze, die ihm
von dritter Seite zur Verfügung gestellt wurden, die Zeitung vertrat nationalsozialistische Gedanken, insbesondere
wandte sie sich gegen die Juden.
1
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen in Tateinheit begangener Vergehen nach §§ 96 Abs. 1 und 3, 97, 1
85 StGB, sowie wegen eines weiteren Vergehens nach § 93 StGB zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten
Gefängnis verurteilt. Seiner Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Rechts rügt, ist
der Erfolg zu versagen.
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