gespeichert: 22.09.2021, 19:27 Uhr
I.
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Verfahrensrüge:
Der Angeklagte wurde zunächst von einem Wahlverteidiger vertreten, der jedoch in der Hauptverhandlung nicht
erschien. Der Angeklagte beantragte darauf, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Diese Maßnahme wurde
mit der Begründung abgelehnt, daß weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage
die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen liessen; Zeugen seien nicht geladen; der Angeklagte sei als
Verleger der Zeitung und als Verfasser einiger Artikel mit dem Sachverhalt vertraut, er sei als journalistisch und
politisch tätiger Mensch intelligent und gewandt genug, sich selbst zu verteidigen.
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Die Revision rügt die Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO. Sie macht geltend, daß das Gericht die Sach- und
Rechtslage sowie die Persönlichkeit des Angeklagten nicht ausreichend geprüft und daher unrichtig beurteilt
habe.
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Diese Rüge ist unbegründet. Die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO steht im pflichtmässigen
Ermessen des Vorsitzenden. Die Frage, ob eine solche Maßnahme nach den Umständen des Falles angebracht
ist, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen; es hat sich nur damit zu befassen, ob
die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPOüberhaupt beachtet, und ob das Ermessen nach rechtlich zutreffenden
Grundsätzen ausgeübt worden ist (vgl u.a. Urteile des BGH 1 StR 14/53 vom 3. März 3953 und 3 StR 404 54 vom
27. Januar 1955). Insoweit bestehen keine Bedenken.
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Das Landgericht berücksichtigt alle in § 140 Abs. 2 StPO angeführten Umstände. Zwar mag es sein, daß
Vergehen der vorliegenden Art mindestens bei der rechtlichen Beurteilung häufig zu Zweifeln Anlaß geben, und
daß deswegen in vielen Fällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers schon wegen der Schwierigkeit der
Rechtslage geboten sein wird. Es liegt aber kein Anhalt dafür vor, daß das Landgericht dies verkannt hat. Aus der
Begründung des Beschlusses ergibt sich ferner, daß es die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen,
geprüft hat. Darüber, ob das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, aus tatsächlichen Gründen zu billigen ist, hat das
Revisionsgericht nach dem oben Gesagten nicht zu befinden.
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Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf die Darlegungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
BGHSt 6, 199 berufen. In diesem Urteil wird zwar ausgeführt, daß in Strafkammersachen erster Instanz nur selten
von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden dürfe. Das wird aber vor allem aus der Regelung des §
24 GVG gefolgert auf die es hier nicht ankommt: die Zustandigkeit des Landgerichts für das vorliegende
Verfahren war vielmehr gemäß § 74 a GVG unabhängig von der Bedeutung des Falles gegeben.
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II.
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Sachbeschwerde:
Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten nach § 96 StGB sind ebenfalls unbegründet.
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Es ist zwar richtig, daß in den von der Strafkammer erwähnten Auszügen des "Widerhall" die Bundesrepublik nicht
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