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der Bestimmung nur für den Fall der nicht nur vorübergehenden Rückkehr in das
Vertreibungsgebiet gilt, nicht jedoch für den hier gegebenen Fall des freiwilligen Verbleibens im
Vertreibungsgebiet. Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG sind aber kraft
Gesetzes mit dem 31. März 1952 als beendet anzusehen. Von diesem Zeitpunkt an gibt es nur noch
die Aussiedlung (Urteil vom 14. Dezember 1967 - BVerwGE 28, 327 [329] -).
Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG können besondere und allgemeine
Vertreibungsmaßnahmen sein. Die besonderen Vertreibungsmaßnahmen sind die gegen den
Vertriebenen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen. Sie können in § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7.
FeststellungsDV nicht gemeint sein, weil sie kein Verweilen im Vertreibungsgebiet über die
Vertreibungsmaßnahmen hinaus zulassen. Darum fallen unter den Begriff der Vertreibung in § 5
Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nur die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen.
Allgemeine Vertreibunbsmaßnahmen waren in Rumänien zu Anfang des Jahres 1949 längst
beendet. Der Kläger hat darum seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet freiwillig über die
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen hinaus aufrechterhalten. Er hat darum keinen Anspruch auf
Schadensfeststellung nach den Bestimmungen der 7. FeststellungsDV.
3.
Der Kläger hat auch auf Grund der allgemeinen Vorschriften keinen Anspruch auf Feststellung von
Vertreibungsschäden. Denn ihm fehlt die Antragsberechtigung, weil die Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 Nr. 1 FG in Verbindung mit § 230 Abs. 1 bis 3 LAG nicht gegeben sind.
a)
Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG aus tatsächlichen
Gründen nicht als vorliegend erachtet. Dieser aus den Stichtagsvoraussetzungen in § 230 Abs. 1
LAG im vorliegenden Fall allein denkbare Fall ist jedoch schon aus Rechtsgründen nicht gegeben.
Der Kläger hatte am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt nicht im Ausland, wie § 230
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LAG vorschreibt. Er hatte ihn vielmehr im Aussiedlungsgebiet im Sinne des § 11
Abs. 2 Nr. 3 LAG, nämlich in Rumänien. Ausland im Sinne des § 230 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LAG ist nur
ein Gebiet, das jedenfalls nicht dem Aussiedlungsgebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG
zuzurechnen ist. Das ist durch die Neufassung des § 230 Abs. 1 Satz 2 LAG durch das Neunzehnte
Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes klargestellt und ergibt sich auch aus der
Gegenüberstellung von § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG und Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift (Urteil vom 22.
Februar 1968 - BVerwG III C 159.66 - [ZLA 1968, 324]).
b)
Die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LAG sind ebenfalls nicht gegeben. Danach muß
der Vertriebene spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er das Gebiet desjenigen
Staates, aus dem er ausgesiedelt worden ist, verlassen hat, seinen ständigen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben. In diese Frist werden
nach § 230 Abs. 2 Satz 2 LAG nur die in dieser Vorschrift genannten, auf den dort angeführten
Gründen beruhenden Verzögerungszeiten nicht eingerechnet. Unverschuldete Verzögerungen
anderer Art sind ohne rechtliche Bedeutung. Eine Auslegung im Sinne des Klägers, die darauf
hinausläuft, alle nicht abwendbaren Hindernisse in den Lauf der Sechsmonatsfrist nicht
einzurechnen, entspricht nicht dem Gesetz.
Der Kläger hat die Sechsmonatsfrist versäumt, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, daß
diese Frist erst mit dem Tode des Vaters im April 1963 zu laufen begann, und weiter zu seinen
Gunsten annimmt, Israel sei ein Staat, zu dessen Leistungen für Schäden im Sinne des
Lastenausgleichsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland durch keinerlei finanzielle Aufwendungen
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31315239
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4/22/2022