- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Rüge des Klägers durchgreift, ist von der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen. d) Dies trifft auch auf die Rüge zu, die Vernehmung der angebotenen Zeugen über die Einreisebemühungen des Klägers in Wien sei unterblieben. Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts kam es darauf nicht an, weil diese Umstände zur Begründung der unverzüglichen Einreise im Sinne des § 230 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LAG dargelegt sind, das Verwaltungsgericht jedoch Ausführungen zu diesem Punkt nur als Hilfsüberlegung gemacht hat, die das angefochtene Urteil nicht trägt. e) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht genügend erforscht, daß dem Kläger sein Vermögen wegen seines Volkstums entzogen worden sei, ist unvollständig, weil der Kläger nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen sich das Verwaltungsgericht zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt, sehen müssen, wie es hätte aufklären sollen und welches Ergebnis diese Aufklärung gehabt hätte. Daher ist nach § 137 Abs. 2 VwGO der Sachverhalt zugrunde zu legen, den das Verwaltungsgericht festgestellt hat. 2. Auf Grund dieses Sachverhalts ergibt sich, daß dem Kläger nach den Bestimmungen, der 7. FeststellungsDV kein Feststellungsanspruch zusteht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist Voraussetzung eines solchen Anspruchs, unter anderem, daß der Verfolgte seinen Wohnsitz nicht über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus in seinem Vertreibungsgebiet freiwillig behalten hat. Der Kläger hat seinen Wohnsitz noch über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus in Rumänien, seinem Vertreibungsgebiet, freiwillig behalten. a) Er hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgegerichts seinen Wohnsitz ununterbrochen bis in das Jahr 1949 hinein in ... gehabt, dort mit seiner Familie gelebt, seine Textilfabrik betrieben und seinen Grundbesitz innegehabt. Der Grund für sein Verbleiben in Rumänien lag nach seinen eigenen Angaben gerade darin, daß er dort seine Familie hatte, daß dort sein Besitz lag und daß er dort seinen Lebensunterhalt verdiente. Ausreisebeschränkungen irgendwelcher Art beeinflußten seinen Entschluß, bis zum Beginn des Jahres 1949 in Rumänien zu verbleiben, nicht. Das hat weder der Kläger vorgetragen, noch hat das Verwaltungsgericht entsprechende Feststellungen Betroffen. Erst im Laufe des Jahres 1949, in dem der Kläger seine Textilfabrik aufgeben mußte und seinen Grundbesitz verlor, befaßte er sich nach seiner eigenen Darlegung damit, Rumänien zu verlassen, indem er gegen die Erlaubnis, ausreisen zu dürfen, freiwillig seine Villa aufgeben wollte. Darum hatte er bis dahin seinen Wohnsitz in Rumänien, weil er dort seine Heimat hatte. Ein Wohnsitz, der aus diesem Grunde aufrechterhalten wird, ist freiwillig behalten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 der 7. FeststellungsDV. b) Nach dieser Bestimmung ist nur der freiwillig behaltene Wohnsitz schädlich, der über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus fortdauerte. Unter Vertreibungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu verstehen. Dies ergibt sich einmal daraus, daß damit nur Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG gemeint sind. Denn sie müssen vor dem 1. April 1952 ergriffen worden sein, weil dieser Zeitpunkt nach dem ausdrücklichen Wortlaut http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31315239 4 von 6 4/22/2022

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