36 Dem persönlichen Betroffensein steht dabei nicht entgegen, dass eine Person selbst jener Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen war. Nicht das persönlich erlittene Verfolgungsschicksal ist das verbindende Kriterium, sondern der geschichtliche Vorgang, mit dem das Persönlichkeitsbild jedes in der Bundesrepublik lebenden Juden, seine personale und soziale Stellung gegenüber seinen deutschen Mitbürgern belastet ist. Der Kreis der Betroffenen beschränkt sich daher nicht auf die Juden, die unter der Verfolgung des "Dritten Reiches" leben mussten und sie überlebt haben (so schon BGH Urteil vom 8. Mai 1952 - 5 StR 182/52 - NJW 1952, 1183,1184). Das entsetzliche Geschehen prägt in der Bundesrepublik das Bild ihrer Bürger jüdischer Abstammung schlechthin; sie verkörpern diese Vergangenheit, auch wenn sie selbst an ihr nicht teilhaben mussten." 37 Die danach zulässige Klage, festzustellen, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 12. März 2018 rechtswidrig sei, und diesen Gemeinderatsbeschluss aufzuheben, ist unbegründet. 38 Der Beschluss des beklagten Gemeinderates der Gemeinde Herxheim am Berg stellt weder eine das Verfolgungsschicksal der Juden leugnende Äußerung/Entscheidung dar noch enthält er eine judenverachtende Äußerung, die Juden und den Kläger in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht bzw. ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde verletzt und/oder herabsetzt. 39 Der beklagte Gemeinderat hatte betreffend die in dem Kirchturm der Protestantischen Kirche der Gemeinde hängende Glocke mit der Aufschrift 40 "Alles fuer´s Vaterland - Adolf Hitler" 41 und der Abbildung eines Hakenkreuzes Folgendes beschlossen: 42 "Der Gemeinderat beschließt, die Polizeiglocke aus dem Jahr 1934 im Turm der Jakobskirche in Herxheim am Berg als Anstoß zur Versöhnung und Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht weiterhin hängen zu lassen." 43 Dieser Beschluss und der gleichlautende aber unwirksame Gemeinderatsbeschlusses vom 26. Februar 2018 sind im Zusammenhang mit der weiteren Beschlussfassung des Gemeinderates zu sehen. Der weitere (allerdings wegen Formfehler unwirksame) Gemeinderatsbeschluss lautete: 44 "- Die Gemeindevertreter beschließen, dass zeitnah an oder im unmittelbaren Umfeld der Kirche eine Mahntafel2 angebracht bzw. aufgestellt werden soll. Hierzu wird sich die Gemeinde zusammen mit der Kirchengemeinde hinsichtlich des Textes und der Gestaltung umfassend beraten lassen. 45 - Die Gemeinde wird jedes Jahr zu Veranstaltungen einladen, die sich mit der Zeit des Nationalsozialismus, sowie mit Themen von Gewalt und Unrecht in Geschichte und Gegenwart, in Form von Ausstellungen, Vorträgen oder Diskussionen, befassen. 46 -Der Gemeinderat unterstützt auch weiterhin die Aktivitäten des hiesigen Ortshistorikers, der bereits in vielfältiger öffentlicher Art und Weise auf diese Zeit in der Ortsgeschichte hingewiesen hat." 47 Es lässt sich danach nicht feststellen, dass der Gemeinderatsbeschluss, die Glocke solle als "Anstoß zur Versöhnung und Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht" dienen und im Kirchturm verbleiben, die Opfer der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland in ihrer Würde nochmals herabsetzen, das Persönlichkeitsrecht der Nachkommen dieser Opfer und der heute in Deutschland lebenden Juden sowie der Angehörigen der anderen damals verfolgten Personengruppen verletzen soll. Eine Herabsetzung gerade des Klägers, die dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berühren würde, lässt sich dem streitgegenständlichen Gemeinderatsbeschluss nicht entnehmen. 48 Unabhängig davon, wie man inhaltlich zu der Entscheidung des Beklagten steht, ist sie Teil der Auseinandersetzung um den weiteren Umgang mit der in Rede stehenden Glocke und dient auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979a.a.O.) nicht der Verhöhnung Menschen jüdischer Abstammung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. August 2018 - 10 D 11014/18 -). Denn die Auffassung, die Glocke solle im Turm verbleiben und diene der Versöhnung, weist bei objektiver Betrachtungsweise einen greifbaren Sachbezug auf und ist deshalb hinzunehmen, zumal nach dem mehrheitlichen Willen des Ortsgemeinderats die Geschichte der Glocke durch eine Mahntafel erläutert werden soll. Dass für den Standpunkt des Klägers, wonach die Glocke in ein Museum zu verbringen sei, beachtliche Gründe sprechen, begründet keinen Anspruch auf Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. März 2018. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. März 2018 folgt schließlich nicht aus

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