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Der Angeklagte trägt am Oberarm in Höhe des Ellenbogengelenks ein Tattoo, das
jedenfalls
auch ein Hakenkreuz zum Inhalt hat.
Der Angeklagte CHR ist nicht vorbestraft.
2.
Der Angeklagte FÜR
arbeitet als Lagerist bei der Firma AU)
ca. 900 bis 950 € netto. Er lebt gemeinsam
& ZUM Er verdient
mit seinem zwei Jahre alten Sohn und seine
Ehefrau zusammen. Die Ehefrau arbeitet nach einem Babyjahr ab dem 1. März wieder in
einer Spielothek. Der Angeklagte zahlt derzeit die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 14. März 2011 ab. Ferner bedient der einen Kredit. Die monatlichen Belastungen betragen 200 €.
Der Angeklagte FÜEEEEEEEEB ist mit rechtskräftigen Urteil vom 14. März zu einer Geldstrafe
wegen Betruges von 30 Tagessätzen zu jeweils 20 € verurteilt worden.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2011 war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, seit 21.
Juli 2005, zuletzt aufgrund eines Folgeantrag vom 25. Januar 2010 von der Agentur für Arbeitsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB Il bezogen zu haben.
Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung teilte der Angeklagte der Agentur für Arbeit nicht
unverzüglich mit, dass er seit dem
2. Februar 2010
bei der Firma
Steigerwald Personal
GmbH arbeitete, mit der Folge, dass ihm — seiner Absicht entsprechend — für den Zeitraum
von 1. März 2010 bis 31.
Mai 2010 Leistungen in Höhe von insgesamt 1041,10 € bewilligt
und ausgezahlt wurden, auf die er, wie er wusste, keinen Anspruch mehr hatte. Und diesen
Betrag wurde die Arbeitsagentur für Arbeit geschädigt, was er zumindestens billigend in Kauf
nahm.
mern Hirn er
In der Strafzumessung führte das Amtsgericht aus:
Auf den auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch des Angeklagten war der
Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 2. Februar 2011 dahingehend abzuändern, dass die
Geldstrafe 30 Tagessätze zu jeweils 20 € beträgt. Dies ist schuld- und tatangemessen sowie
ausreichend. Zu Gunsten des Angeklagten wurde seine geständige Einlassung, seine feh-
lenden Vorstrafen und sein Bemühen
um Schadenswiedergutmachung
berücksichtigt. Zu
seinen Lasten gehen die Höhe des entstandenen Schadens von über 1000 €. Die Tagessatzhöhe errechnet sich aus den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.