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Grund unDa das Berufungsverfahren ohne auf eine von dem Angeklagten zu vertretenden
vertretbar lange Dauer andauerte, hat die Kammer von der so genannten Lösungsgebrauch
gemacht und bereits einen Monat der verhängten Strafe als verbüßt angesehen.
Diese Freiheitsstrafe konnte gemäß $ 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung
ausgesetzt werden.
Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen
lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Für die Tat des Angeklagten FEEEEMENEE Stand der Kammer der Strafrahmen des $ 168
StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Zu Gunsten des Angeklagten FREEEEENER war einzustellen, dass im Tatzeitpunkt noch nicht
vorbestraft war.
Zulasten des Angeklagten war aber einzustellen, dass die Tat ein Ausdruck seiner rechtsextremen Gesinnung war und die zum Ziel hatte, in der Öffentlichkeit für Aufsehen zu sorgen
und Menschen jüdischen Glaubens zu beleidigen. Tatsächlich hat die Tat in Erfurt und sogar
über Deutschland hinaus in der Öffentlichkeit für Aufsehen und Empörung gesorgt.
Nach Abwägung
aller für und
gegen
den Angeklagten
sprechenden
Umstände
sah die
Kammer die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € für tat- und schuldangemessen
an.
Gemäß 8 55 StGB war mit der Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 14. März 2011 eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.
Bei nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände,
insbesondere auch im Hinblick auf die Auswirkung der Strafe für das künftige Leben des
Angeklagten sei die Kammer die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen
als ausreichend aber auch erforderlich an.
Da das Berufungsverfahren ohne auf eine von dem Angeklagten zu vertretenden Grund unvertretbar lange dauerte, hat die Kammer von der so genannten Lösungsgebrauch gemacht,
und bereits zehn Tagessätze der verhängten Strafe als verbüßt angesehen.
Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verh��ltnissen des Angeklagten.
IS
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