VG Saarlouis (1. Kammer), Beschluss vom 29.09.2016 - 1 L 1702/16
NormenkeCen: VwGO § 42 Abs. 2, § 123 Abs. 1 GG Art. 4 Abs. 1 GKG § 52, § 53, § 63 Abs.
2 nachfolgend: OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.11.2016 - 1 D 308/16 (rechtskräTig) OVG
Saarlouis, Beschluss vom 23.11.2016 - 1 B 311/16 (rechtskräTig) OVG Saarlouis, Beschluss
vom 19.12.2016 - 1 B 311/16 (rechtskräTig) VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.03.2017 - Lv
2/17
(rechtskräTig) ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0929.1L1702.16.0A RechtskraT: unbekannt Text1 1 L
1702/16 VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES BESCHLUSS ..., Jus_zbeschäTigte als
Urkundsbeam_n der GeschäTsstelle In dem Verfahren des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, –
Antragsteller – gegen 1. den Minister für Inneres und Sport, T. Straße ..., S., 2. den Minister
der Jus_z, Franz-Josef-R. Straße ..., S., – Antragsgegner – wegen Sons_ges hat die 1. Kammer
des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Richter
am Verwaltungsgericht Graus als Einzelrichter am 29. September
2016 beschlossen: Tenor: Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt
der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2
GKG). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: 1Der
Antrag des Antragstellers, 1.dem Antragsgegner zu 1) im Wege einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, „Nicht weiter bei der Bearbeitung meiner
An_-Nazi Beschwerde rechtsverbindlich zu erklären, als Saarländische Rechtspraxis ein mit
Preisschild oder überhaupt zugeklebter Nazi-Hakenkreuzorden sei wegen des puren PapierZuklebens kein handelsverbotener Gegenstand mehr im Sinne des StGB oder
überhaupt handelsmäßig zulässig“, 2.gegenüber dem Antragsgegner zu 2) im Wege einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO „ohne Verzug die rechtswidrige JM-Erklärung
der Frau Dr. x, abgegeben in Vollmacht, gerichtlich als verwaltungsrechtlich,
polizeirechtlich untragbar zu erklären und durch das Verwaltungsgericht des
Saarlandes aufzuheben“, hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an der erforderlichen
Antragsbefugnis des Antragstellers. Jedenfalls steht ihm aber kein Anordnungsanspruch
zu. 2Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Sicherung
der Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers oder Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein strei_ges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen
Gründen nö_g erscheint. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes
gewährleistete Garan_e effek_ven Rechtsschutzes kommt eine einstweilige Anordnung nur
dann in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich
ist (Anordnungsanspruch) und es dem Betroffenen unzumutbar ist, das Ergebnis
des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). 3Gegenstand der Sicherung oder
Regelung kann nur ein subjek_ves Recht sein unabhängig davon, welche Klageart im
Hauptsacheverfahren staChaT wäre (analog § 42 Abs. 2 VwGO; vgl. Bader/Funke-Kaiser,
VwGO, 6. Aufl. 2014; § 123 Rz. 42). 4Indem § 42 Abs. 2 VwGO die Zulässigkeit einer Klage
bzw. vorliegend eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung davon abhängig
macht, dass der RechtsmiCelführer geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder