dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, macht er deutlich, dass die
Verwaltungsgerichtsordnung dem Bürger keine Klage- bzw. Antragsbefugnis gleichsam als
„Sachwalter des öffentlichen Interesses“ zubilligt, sondern ihm allein Rechtsschutz gegen
eine Verletzung in eigenen - subjek_ven - Rechten gewährt. 5Eine eigene Rechtsbetroffenheit
bzw. Rechtsverletzung, auf die der Antragsteller sein Begehren stützen könnte, ist vorliegend
aber nicht ersichtlich. Es ist keine Rechtsgrundlage erkennbar, aufgrund derer der
Antragsteller sein oben genanntes Begehren gegenüber den Antragsgegnern zu 1) und 2)
beanspruchen könnte. 6Das Bestreben des Antragstellers, dass die Polizeibehörden gegen
den Verkauf und das öffentliche Handeln mit abgeklebten Nazi-Orden einschreitet, vermag
auch unter Berücksich_gung seiner Religionszugehörigkeit sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
keine subjek_ve Rechtsposi_on zu begründen, die den Erlass der vom Antragsteller
begehrten einstweiligen Anordnung rechrer_gen könnte. 7Gleiches gilt für sein Bestreben,
das Schreiben von Frau Dr. x (y) vom 27.07.2016 an die Vorsitzende des Ausschusses für
Eingaben des Landtages des Saarlandes, indem ausgeführt wurde, dass die Polizeibeamten
vor Ort keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt feststellen konnten, für rechtswidrig zu
erklären und aufzuheben. 8Fehlt es mithin bereits mangels eigener Rechtsbetroffenheit an
der Antragsbefugnis, jedenfalls aber an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers, so ist
der gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen,
ohne dass es der vorherigen Einholung einer Stellungnahme der beiden Antragsgegner
bedarf. 9Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls zurückzuweisen, da
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den oben dargelegten Gründen
keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ff ZPO). 10Die Festsetzung des Streitwerts
beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für das
vorliegende Eilverfahren die HälTe des Hauptsachestreitwerts in Ansatz gebracht hat.