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Unter den von dem Kläger geförderten Beiträgen für dieKampagne gegen ein Kopftuchverbot befanden sich
ausgerechnet solche, die der die HuT fortführenden Initiative "Generation Islam" sowie ihren maßgeblichen Akteuren
"D." und "C." zuzurechnen sind.
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Etwa hat der Kläger einen Beitrag "retweetet", bei dem vor der Kaaba ein Zettel mit den Hashtags "Jetzterstrecht",
"NichtOhneMeinKopftuch", "GenerationIslam" und "RealitätIslam" ins Bild gehalten wird:
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Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
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Einzelne der vom Kläger geförderten Beiträge haben einen Inhalt, der sich erkennbar im Sinne der dargestellten
Ideologie der HuT gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
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So beschwört der vom Kläger mit "Gefällt mir" versehene Beitrag von "D.":
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"D. · 2. Juni 2019
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Es herrscht seit Jahren eine islamfeindliche Stimmung, die angeführt wird von Medien und Politik. Wenn darauffolgend
Verbote für Praktiken gefordert werden, die seit Jahren in DE vorhanden sind, dann sollte das Muslimen und NichtMuslimen zu denken geben. #NichtOhneMeinKopftuch"
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eine der Mehrheitsgesellschaft und dem Staat zurechenbare Islamophobie. Entsprechend der Ideologie der HuT wird
dem "Westen" ein innewohnender Islamhass unterstellt und "Widerstand" dagegen inszeniert.
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Anknüpfend an die Grundannahme einer für Muslime feindlichen Umgebung zeichnet der vom Kläger mit "Gefällt mir"
gekennzeichnete Beitrag von "Generation Islam"
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"Generation Islam @genislam1 · 2. Juni 2019
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Seit 9/11 schweigen die Muslime zu der immer stärker werdenden #islamophobie. Das nahmen die Islamhasser als
Einladung, um den Islam & die Muslime immer weiter zu diskreditieren. Doch wir werden dieser Entwicklung nun Einhalt
gebieten durch pol. Einheit. #NichtOhneMeinKopftuch"
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ein binäres Weltbild von Muslimen auf der einen und Islamhassern auf der anderen Seite. Die ausdrücklich angebotene
Lösung ist die politische Einheit der Muslime - die in letzter Konsequenz dem von der HuT propagierten Kalifat
entspricht.
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Auch die antisemitische Ausrichtung der HuT findet in einzelnen von dem Kläger mit "Gefällt mir" markierten Beiträgen
Anklang, so etwa:
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"D. · 15. April 2018
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Wer A sagt muss auch B sagen. Upps das hiese wohl auch das die Kippa für jüdische Kinder verboten werden müssen.
Ich glaub ich hab zu laut gedacht für Einige. #NichtOhneMeinKopftuch"
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"Retweetet" hat der Kläger insbesondere eine in den Nationalfarben Schwarz, Rot und Gold (sowie zusätzlich Gelb)
gehaltene Darstellung eines Adlers, der einem Mädchen das Kopftuch zu entreißen sucht:
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Dem Betrachter drängt sich die Deutung auf, dass der deutsche Staat eine besonders wehrlose muslimische Person
angreift und ihr in den Rücken fällt. Die gezeigten Farben entsprechen denen der deutschen Staatsymbole in der
demokratischen Tradition von 1848, 1919 und 1949. Der Adler ist zwar rot statt schwarz, aber in der seit 1928
gebräuchlichen stilisierten Form mit parallelem Federkleid abgebildet. Die Darstellung benennt wenngleich die beiden
Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, versieht sie jedoch mit Fragezeichen "Erziehungsrecht?" und "Religionsfreiheit?" - so als ob ihre Gewährleistung durch die freiheitliche demokratische
Grundordnung in Frage stünde. Die Darstellung ist nicht lediglich mit dem Hashtag "NichtOhneMeinKopftuch" verknüpft,
sondern zusätzlich mit dem - erkennbar verfassungsfeindlichen - Hashtag "WerteDiktatur". Die an Gleichheit, Freiheit
und Solidarität als Grundwerten orientierte Demokratie wird als Diktatur und als Feind aller Muslime verunglimpft. Dem
Bundesadler wird in einer Sprechblase die Drohung zugeordnet: "Erst fangen wir mit Dir kleines Mädchen an und dann
kommen die älteren von euch dran!" Die Wortwahl bedient wiederum eine binäre Weltsicht und das Freund-FeindSchema von "wir" und "die". Die aggressive Aufmachung untergräbt den Gedanken der Völkerverständigung. Sie zielt
entsprechend der Ideologie der HuT auf eine vermeintlich gebotene "Selbstverteidigung" gegen einen Angriff der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung als "ungläubige Staatsform" und behaupteten Feind aller Muslime als
"Ummah" ab.
Entgegen seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich die Aktivitäten des Klägers auf der