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Zwei neue Initiativen, die nach der Verbotsverfügung besonders erfolgreich geworden sind und große Reichweiten
erreichen, sind ‚Realität Islam‘ (gegründet 2015) und ‚Generation Islam‘ (gegründet 2014). [...] Sie richten sich noch
immer an die gleiche Zielgruppe, allerdings liegt heute der Fokus weniger auf außenpolitischen Konflikten und der
Errichtung eines Kalifats, als vielmehr auf aktuellen Geschehnissen und der politischen und gesellschaftlichen Lage in
Deutschland und Europa. Das Internet und die sozialen Netzwerke - YouTube, Facebook und Instagram - stellen einen
wichtigen Arbeitsbereich für Propaganda und Anwerbung dar. [...] Hier ließ sich im deutschsprachigen Raum ab 2012
ein deutlicher Anstieg beobachten. Die wichtigsten Sprecher bei Realität Islam sind der Konvertit Suhaib Raimund
Hoffmann, dessen Buch zum Leben von Juden und Christen in einem möglichen Kalifat auf der offiziellen Website der
Hizb ut-Tahrir beworben wurde, sowie Ali Kil. Relevante Sprecher bei Generation Islam sind Umar Qadir und Ahmad
Tamim, bei deren Namen es sich möglicherweise um Pseudonyme handelt. [...]
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Sie gehen von einem dem ‚Westen‘ innewohnenden Islamhass aus - eine großangelegte strategische Dämonisierung,
die Musliminnen und Muslime einer ‚Wertediktatur‘ oder einem ‚Assimilationsdruck‘ unterwerfe und sie zähmen und
regulieren soll [...]. Die Hizb ut-Tahrir-nahen Initiativen inszenieren sich als Antwort darauf, als große Widerstands- und
Protest-Bewegung und als Sprachrohr aller Unterdrückten.
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Dabei folgen diese Initiativen einer Strategie, die auch in anderen extremistischen Spektren zu beobachten ist: Sie
vereinnahmen gezielt gesellschaftlich breit diskutierte, relevante Themen und instrumentalisieren diese für eigene
Zwecke und Propaganda. Ein anschauliches Beispiel
#NichtohnemeinKopftuch-Kampagne
dar.
Generation
dafür stellt die im April
Islam
griff
ein
vom
2018 viral gegangene
nordrhein-westfälischen
Integrationsministerium angeregtes Trageverbot des Kopftuchs für Mädchen unter 14 Jahren auf und rief zu einem
Twitter-Storm und einer Petition auf, an denen sich jeweils mehrere Zehntausend Menschen beteiligten [...]. Dabei
dramatisierten die Initiatoren das Geschehen und verstärkten den Eindruck, dass es sich in diesem Moment um die
Meinung der Mehrheitsgesellschaft und Politik handele und nicht um einzelne Positionen. Außerdem ging es
ursprünglich um ein Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren in Schulen und Kindergärten - und auch das war auf
den ersten Blick nicht erkennbar. Seitdem wird versucht, vergleichbar erfolgreiche und weitreichende Kampagnen zu
realisieren."
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2. Durch sein Verhalten hat der Kläger Anhaltspunkte tatsächlicher Art geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass
er die HuT unterstützt hat.
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a) Unterstützen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen der oben
beschriebenen Art objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den
Ausländer erkennbar sein. Zudem muss er zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (BVerwG, Urt. v.
20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19; Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 302, juris Rn. 16).
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Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt zu einer
Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer
Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es
nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg
ursächlich war. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht
an. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein
Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als
tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie
nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu
indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG
vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener
Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, a.a.O., Rn. 20; Beschl. v. 20.2.2018,
1 B 3/18, juris Rn. 5;OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37).
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Bei der Beurteilung, ob die Anknüpfungstatsachen je für sich oder in ihrer Gesamtschau nach Inhalt, Art und Gewicht für
die Annahme ausreichen, dass der Ausländer Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder
unterstützt hat, steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen dieses
Ausschlussgrundes, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen,
unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urt. v. 2.12.2009, a.a.O., Rn. 17).
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b) Gemessen an diesen Vorgaben liegen bei wertender Gesamtbetrachtung tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Kläger die HuT unterstützt hat.
Dahinstehen kann, ob die Beklagte dem Kläger zu Recht die - von ihm bestrittene - Teilnahme an den in den