30 Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. 31 Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind gegeben. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die Organisation Hizb ut-Tahrir und damit Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (hierzu 1.), unterstützt hat (hierzu 2.). Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt zu haben (hierzu 3.). 32 1. Die HuT verfolgt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen. 33 Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des §11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 392, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 36; siehe auch § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c BVerfSchG). 34 Dies trifft auf die HuT zu. Die 1953 von einem palästinensischen Politiker und Rechtsgelehrten in Jerusalem gegründete Hizb ut-Tahrir ("Partei der Befreiung") ist als politisch motivierte Organisation anzusehen, die das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuschaffen und die damit die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.6.2010, OVG 5 B 10.08, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 6.8.2019, 7 K 6066/16, n.v.; VG Münster, Urt. v. 9.10.2017, 1 K 984/15, juris Rn. 28 ff.; VG Ansbach, Urt. v. 12.7.2007, AN 15 K 06.03453, juris Rn. 27; VG München, Urt. v. 25.1.2006, M 9 K 04.4901, juris Rn. 57 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 22.9.2005, 4 K 1417/05, juris Rn. 21; VG Ansbach, Urt. v. 2.8.2005, AN 19 K 04.00767, juris Rn. 28; VG München, Beschl. v. 15.11.2004, M 9 S 04.5025, juris Rn. 25 ff.; VG Berlin, Urt. v. 5.12.2003, VG11 A 976/03 , juris Orientierungssätze Nr. 2 und 3). 35 Die HuT unterliegt aufgrund ihrer gegen den Gedanken der Völkerverständigung gewendeten Tätigkeit als ausländischer Verein in Deutschland einem Betätigungsverbot. Die dahingehende Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 10. Januar 2003 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (Gerichtsbesch. v. 8.8.2005, 6 A 1/04, juris Rn. 26 und Urt. v. 25.1.2006, 6 A 6/05, juris Rn. 14) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Entscheidung v. 12.6.2012, 31098/08, Hizb ut-Tahrir u.a./Deutschland, juris Rn. 73) bestätigt. 36 Zur Ideologie der HuT ist in den in das Verfahren eingeführten Quellen ausgeführt (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 244): 37 "Ziel der panislamisch ausgerichteten ‚Hizb ut-Tahrir‘ (HuT) ist die ‚Befreiung‘ aller Muslime von ‚Unterdrückung‘ und ihre Vereinigung in einem weltweiten Kalifat. Aus Sicht der HuT haben ‚unterdrückte‘ Muslime das Recht auf ‚Selbstverteidigung‘ mit allen Mitteln. Als Konsequenz werden Gewalttaten anderer islamistischer Gruppierungen oftmals gebilligt. Ein weiteres Charakteristikum der HuT ist ein ausgeprägter Antisemitismus." 38 Weiter ist festgehalten (Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 57 f.): 39 "Die HuT ist eine gewaltorientierte politische Bewegung, die den von ihr behaupteten Absolutheitsanspruch der Religion mit einem entsprechenden politischen Modell, einem weltweiten Kalifat, verbindet und jede hiervon abweichende ‚ungläubige Staatsform‘ zurückweist. In der Konsequenz sieht die HuT die vollständige Einführung der Scharia als unumgänglich an. Ziel der HuT ist die ‚Vereinigung der weltweiten Ummah‘ (Gemeinschaft der Muslime) in einem theokratischen, allein göttlich legitimierten, Staat ohne nationale Grenzen unter der Führung eines Kalifen [...]. Dieser soll die Scharia als Grundlage und Maßstab staatlichen Handelns im Kalifat durchsetzen, da er die weltliche und geistige Führung in einer Person vereint und sich gegen jede Teilnahme am politischen Leben in den ‚blasphemischen Systemen‘ wie zum Beispiel in parlamentarischen Demokratien wendet. Weitere zentrale Punkte des Parteiprogrammes der HuT sind die Bekämpfung eines vorgeblich herrschenden ‚Kolonialismus‘ und ‚Zionismus‘. Unter der Bekämpfung des Kolonialismus wird dabei die Befreiung der islamischen Gesellschaft von der angeblichen ideologischen Führung durch den Westen verstanden. Der Staat Israel und alle Menschen jüdischen Glaubens insgesamt werden von der HuT als die zu bekämpfenden Grundübel auf dem Weg zur Verwirklichung der islamischen Gesellschaft bezeichnet. Die HuT distanziert sich von allen ihrer Ideologie nicht entsprechenden Organisationen. Innerhalb der muslimischen Gemeinde wird die HuT in der Regel abgelehnt, weil sie nach deren Ansicht keine profunde religiöse Ausbildung vermittle, sondern in erster Linie nur das Kalifat propagiere." In Bezug auf Hamburg ist mitgeteilt (Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg, a.a.O., S. 60):

Select target paragraph3