10 Zur näheren Klärung von Bedenken der Ausländerbehörde gegen den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet fand am 26. Januar 2015 ein Sicherheitsgespräch statt, an dem zwei Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz teilnahmen. Dabei wurde der Kläger unter anderem gefragt, was ihm der Name "Hizb ut-Tahrir" sage und ob er Personen kenne, die die HuT unterstützten. Der Kläger gab darauf an, dass einer seiner Fahrer, A., versucht habe, sein Interesse daran zu wecken, er aber ablehnend reagiert habe. Er wisse nicht viel, habe aber einiges über die HuT gehört. Die seien wahnsinnig, es solle ein Kalif für alles da sein. Das sei eine religiöse Bewegung, der Koran solle auch als Gesetz angewendet werden. Dies sei Schwachsinn. Dem Kläger wurde vorgehalten, dass er an Veranstaltungen und Treffen der HuT teilgenommen habe. Dazu erklärte er, an keinen Schulungsveranstaltungen teilgenommen zu haben. Zu Grillfesten in öffentlichen Parks gehe jeder hin. Auf Nachfrage zu einem B. gab der Kläger an, dass es sich bei diesem um seinen Hausarzt handele, mit dem seine Mutter irgendwie verschwägert oder verwandt sei. Auf die Frage, ob es eine Situation gebe, in der er seine Frau züchtigen oder in ihrer Freiheit beschränken müsse, erklärte der Kläger wörtlich: "Bei Ehebruch. Dann würde ich sagen das ist nicht mehr meine Frau." Im Übrigen äußerte der Kläger unter anderem, dass er ein moderner Moslem sei, nicht jeden Freitag in die Moschee gehe und Bier trinke. 11 Unter dem 25. Februar 2015 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz der Einbürgerungsabteilung der Beklagten mit, dass der Kläger nach ihren Informationen mindestens bis zum Jahr 2013 Mitglied der verbotenen Partei Hizb utTahrir und Besucher mehrerer Veranstaltungen der Organisation in Hamburg gewesen sei. Ziel der Partei sei die Vereinigung der Gemeinschaft aller Muslime zu einem weltweiten Kalifat mit islamischer Rechtsordnung. Islam und Demokratie seien für die HuT nicht miteinander vereinbar, säkulare Staatsformen müssten bekämpft werden. Die Organisation sei mit Verfügung vom 10. Januar 2003 durch das Bundesministerium des Innern verboten worden. In einem Sicherheitsgespräch habe der Kläger jegliche Organisationszugehörigkeit bestritten und sie als Verleumdung ehemaliger Familienangehöriger erklärt bzw. Kontakte zu anderen HuT-Mitgliedern bagatellisiert. Die dem Verfassungsschutz vorliegenden Informationen stammten jedoch aus mehreren anderen, davon unabhängigen Zugängen und widersprächen der Darstellung des Klägers. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Anhaltspunkte gegeben seien, die im Sinne des die Einbürgerung ausschließenden § 11 Satz 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien, werde gebeten, den Kläger noch einmal diesbezüglich um Stellungnahme und ggf. Abgabe einer entsprechenden Loyalitätserklärung zu bitten. 12 Auf nochmalige Anfrage teilte das Landesamt für Verfassungsschutz unter dem 3. Juli 2015 mit, dass die Erkenntnisse über den Kläger erneut überprüft worden seien. Im Ergebnis könne belegt werden, dass der Kläger zumindest bis zum Jahr 2013 Mitglied der HuT und Besucher mehrerer Veranstaltungen der Organisation gewesen sei. Es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge oder unterstütze. Nach ihrer Bewertung habe der Kläger im Zuge der Sicherheitsbefragung am 26. Januar 2015 zumindest unvollständige Angaben gemacht. 13 Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 12. August 2015 zu der beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsantrags an. Darauf teilte der Kläger mit, dass er sich dagegen verwahre, bis 2013 Mitglied der HuT gewesen zu sein und deren Veranstaltungen besucht zu haben. Entsprechende Erkenntnisse seien ihm nicht vorgehalten worden. 14 Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Kläger das erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Auskünfte des Landesamts für Verfassungsschutz nicht glaubwürdig und überzeugend abgeben könne. Danach lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Sympathisant der HuT sei und damit Bestrebungen im Sinne des Ausschlusstatbestands der Einbürgerung unterstütze. Insoweit genügten bereits hinreichende Anhaltspunkte. Weitere oder konkrete Angaben des Landesamts für Verfassungsschutz seien nicht notwendig. Eine Einbürgerung des Kindes sei dementsprechend ebenfalls nicht möglich. Hiergegen legte der Kläger unter dem 19. Mai 2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, weder

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