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Entgegen seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich die Aktivitäten des Klägers auf der
Plattform Twitter nicht lediglich auf einen einzigen Abend. Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten
Internetauszügen ergibt, ist der Kläger seit ... 2018 bei Twitter angemeldet. Er versah (unter anderem) sowohl Beiträge
vom 15. April 2018 als auch vom 2. Juni 2019 mit "Gefällt mir" und teilte solche. Dies spricht dafür, dass er jedenfalls
nach seiner Anmeldung ... noch ein weiteres Mal auf der Plattform aktiv war.
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Seine in der mündlichen Verhandlung vorgegebene Ahnungslosigkeit im Hinblick auf das Netzwerk "Generation Islam"
und
Unbedarftheit
mit
Bezug
auf
sein
Verhalten
in
den
sozialen
Medien
während
des
laufenden
Einbürgerungsverfahrens nimmt das Gericht dem Kläger dabei nicht ab. Bei dem Kläger handelt es sich um einen zum
Zeitpunkt der beschriebenen Internetaktivitäten bereits ...-jährigen selbständigen Unternehmer, der zudem in der
mündlichen Verhandlung einen intelligenten, reflektierten und zielstrebigen Eindruck machte. Er selbst betonte den
Stellenwert von Bildung in seiner Familie und verwies auf das von ihm in Deutschland Erreichte. Der Kläger hat zudem
bereits im November 2014 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, nach der er kein Mitglied von Hizb ut-Tahrir
sei. Im Rahmen des Sicherheitsgesprächs 2015 ist er explizit zu seinen Verbindungen zur HuT, Personen aus deren
Umfeld und seiner Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisation befragt worden. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass sich der Kläger - wäre er nicht Anhänger der HuT - spätestens in
diesem Zusammenhang mit der HuT und ihrer Ideologie auseinandergesetzt hätte. Die ideologischen
Überschneidungen zwischen der HuT und "Generation Islam" können dem Kläger dabei nicht verborgen geblieben sein.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei seinen Aktivitäten auf Twitter um bewusste Handlungen
des Klägers zum Vorteil dieser Organisation handelte.
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Insbesondere kann dem Kläger eine Ahnungslosigkeit im Hinblick auf die symbolische Darstellung eines Angriffs des
Bundesadlers auf ein muslimisches Opfer nicht geglaubt werden. Der Kläger hat auf Vorhalt der Darstellung behauptet,
sie zum ersten Mal zu sehen. Bei dieser Darstellung handelt es sich im Unterschied zu rein textlichen Tweets schon
aufgrund der plakativen und farblichen Gestaltung um einen besonders augenfälligen Beitrag, der sich noch dazu als ...
Posting ... oben in der Liste der "Retweets" des Klägers befindet. Dass der Kläger die aggressive, gegen die
Bundesrepublik Deutschland und auf die Spaltung der Gesellschaft gerichtete Zielrichtung dieses Postings nicht erfasst
haben könnte, erscheint lebensfremd. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu angab, dass es sich bei
dem abgebildeten Adler nicht um den Bundesadler handele, da dieser nicht rot sei, zeigt dies gerade die
Aufmerksamkeit und Informiertheit des Klägers. Die bildliche Gestaltung weist den abgebildeten Adler eindeutig als den
bereits seit 1928 als Staatssymbol der deutschen Demokratie verwendeten aus. Der Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland geht zudem bereits aus der Verwendung der Nationalfarben hervor.
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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Deutung der Darstellung im Einzelnen mit der Begründung zu
verweigern gesucht hat, er sei "nicht so sehr politisch", kann er sich der Verantwortung für seine
Unterstützungshandlungen dadurch nicht entziehen. Zum einen hat er gerade im laufenden Einbürgerungsverfahren
eine Erklärung abgegeben, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne. Dies setzt eine
Auseinandersetzung mit ihren grundlegenden Prinzipien voraus, zu denen das Bundesverfassungsgericht (Urt. v.
23.10.1952, 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Ls. 2) zählt: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität,
die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der
Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf
verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Zum anderen war der Kläger in der mündlichen
Verhandlung in der Lage, sich etwa zur politischen Lage in Afghanistan detailreich zu äußern. Dabei steht allerdings
seine Äußerung Religion und Politik solle man "eigentlich voneinander trennen" im Widerstreit zu gezeigten
Unterstützungshandlungen zugunsten panislamistisch-totalitärer Bestrebungen.
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Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung der HuT durch den Kläger ergeben sich darüber
hinaus im Hinblick auf seine Nähe zu Personen, die dem Umfeld der HuT zuzuordnen sind. Nach den eigenen Angaben
des Klägers im Rahmen des Sicherheitsgesprächs 2015 habe einer seiner Fahrer, A., versucht, sein Interesse an der
HuT zu wecken. Zudem pflegt bzw. pflegte der Kläger jedenfalls in der Vergangenheit Kontakte zu B., seinem (jedenfalls
ehemaligen) Hausarzt, zu dem auch eine verwandtschaftliche Beziehung besteht. Bei B. handelt es sich nach den
glaubhaften Angaben des instruierten Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung um den wichtigsten
Leiter der HuT in Hamburg.
Des Weiteren bestärkt auch der - von dem Kläger nicht bestrittene - Besuch einer von der HuT organisierten