- Quelle: beck-online DIE DATENBANK An dieser Rechtsprechung halt der Senat fest. Die von der Revision mit dem Ziel erhobenen Angriffe, daß bei Ermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV statt auf § 6 BVFG auf § 4 Abs. 4 BEG in der Fassung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) abzuheben sei, hat der Senat in seiner Entscheidung beschieden, die er in der mit dieser Sache gleichzeitig verhandelten Verwaltungsstreitsache BVerwG III C 140.69 getroffen hat. Auf die Gründe dieses Urteils kann insoweit verwiesen werden. b) Eine revisionsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils im übrigen ergibt, daß die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht in zulässiger und begründeter Weise angegriffen worden sind, die Entscheidung rechtfertigen, der Erblasser des Klägers sei, nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG gewesen. Soweit die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe aus dem festgestellten Sachverhalt unrichtige Schlüsse hinsichtlich der Beurteilung gezogen, ob sich der Erblasser zum deutschen Volkstum bekannt habe, erschöpfen sich ihre Angriffe in Einwendungen gegen die Beweiswürdigung, deren Überprüfung grundsätzlich dem Revisionsgericht nicht obliegt. Daß das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung die Grenzen seines Beurteilungsermessens überschritten hätte, hat die Revision nicht dargelegt. Ihre Auffassung, daß das Verwaltungsgericht bei Angehörigen der jüdischen Religionsgesellschaft eine viel stärkere Intensität des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als bei "nichtjüdischen Deutschen" erwarte, findet in den Urteilsgründen keine Grundlage. Die Revision hat auch nicht aufgezeigt, inwiefern im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht bei Anwendung des § 6 BVFG hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob der Erblasser deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, einen anderen Maßstab als in den Fällen angelegt hat, in denen das Gericht über die Volkszugehörigkeit von Geschädigten befunden hat, die nicht der jüdischen Religionsgemeinschaft angehören. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht ausschließlich darauf, daß es keine Tatsachen hat feststellen können, aus denen es ein Bekenntnis des Erblassers zum deutschen Volkstum hätte entnehmen können. Gegen dieses Ergebnis wendet sich die Revision mit dem Argument, der Erblasser habe dadurch, daß er seinen Sohn in die Erich-Germann-Schule geschickt habe, ein für jedermann ersichtliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Dieser Auffassung kann der Senat aus Rechtsgründen nicht folgen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Erich-Germann-Schule der deutschen Bildungsverwaltung unterstand. Bei Anwendung des § 6 BVFG kann auch grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß in einem Minoritätenstaat, wie es Lettland war, die Einschulung eines Kindes in eine solche Schule in bezug auf die Eltern der Ausdruck eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sein konnte; es konnte aber auch eine Entscheidung der Eltern sein, die aus dem Gefühl der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis getroffen worden war. Ob das eine oder das andere zutreffend ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Wäre es so gewesen, daß in Riga neben der Erich-Germann-Schule eine jüdische religiöse Schule mit deutscher Unterrichtssprache bestanden hätte, dann wäre die Wahl der Erich-GermannSchule ein starkes Indiz dafür gewesen, daß der Erblasser mit der Einschulung seines Sohnes ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hätte; denn den Wunsch, den Kläger in der deutschen Sprach- und Kulturgemeinschaft aufwachsen zu lassen, hätte er dann auch weitgehend in der jüdischen Schule verwirklichen können. Das Vorbringen des Klägers, daß es in Riga neben der Erich-Germann-Schule eine jüdische religiöse Schule mit deutscher Unterrichtssprache gegeben habe, kann das Revisionsgericht aber nicht berücksichtigen. Der Kläger hat erst nach Ablauf der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30441930 6 von 7 3/30/2022

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