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angegriffen worden sind, nicht dadurch berührt, daß der Kläger vor Erlaß des angefochtenen
Bescheides aus Israel in die Vereinigten Staaten auswanderte. Das folgt aus Nr. 18 Abs. 1 in
Verbindung mit Nr. 20 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen für die Vorschriften über die
Zuständigkeit der Ausgleichsämter (Zuständigkeits-DB) in der Fassung vom 23. Juli 1962 (Mtbl.
BAA 1962, 385), wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat.
Die Auffassung der Revision, daß diese Zuständigkeitsregelungen jedenfalls insoweit, als sie nicht
veröffentlicht seien, nicht verbindlich sein könnten, geht fehl. Soweit die örtliche Zuständigkeit
einer Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz begründet worden ist, kann sie auch
"dienstinstruktionell" durch die zuständige oberste Behörde festgestellt werden (vgl. Forsthoff,
Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl. 1966, § 12, 2a) aa), Seite 222 sowie Anm. 3). Das folgt
aus deren Organisationsgewalt. Eine solche Anordnung bedarf ihrer Natur nach jedenfalls dann
nicht der Veröffentlichung, wenn durch diese Zuständigkeitsregelung - wie im vorliegenden Falle nicht ein Zugriffsrecht der Behörde, sondern nur die örtliche Zuständigkeit für eine Behörde
begründet wird, die gemäß ihrer sachlichen Kompetenz kraft Bundesrecht verpflichtet ist, im
Rahmen der gewährenden Verwaltung über Leistungen zu entscheiden, auf die ein Rechtsanspruch
besteht. Sollte dem Antragsteller eine solche Zuständigkeitsregelung - weil nicht veröffentlicht nicht bekannt sein, so kann dies zwar nicht zu seinen Lasten gehen. Er kann sich andererseits aber
auch nicht darauf berufen, daß ihm das rechtliche Gehör versagt sei, weil ihm die
Zuständigkeitsregelung unbekannt gewesen sei. Im übrigen geht die entsprechende Rüge des
Klägers schon deshalb fehl, weil er die Möglichkeit gehabt hätte, vom Inhalt der Weisung durch
Einsichtnahme in die Behördenakte Kenntnis zu nehmen.
Das Feststellungsgesetz hat keine Regelung getroffen, nach der die Kompetenz der obersten
Behörde, die örtliche Zuständigkeit der Ausgleichsämter außerhalb der gesetzlich begründeten
Zuständigkeit zu bestimmen, beschränkt oder aufgehoben worden ist. Es hat vielmehr den
Präsidenten des Bundesausgleichsamtes als den Leiter der obersten Ausgleichsbehörde (vgl. hierzu
Art. 120 a GG) in § 31 Abs. 1 FG ermächtigt, "dienstinstruktionell" in Ergänzung der gesetzlichen
Zuständigkeit die örtliche Zuständigkeit der Ausgleichsämter zu regeln. Daß durch diese
Ermächtigung nur eine behördeninterne Anordnungs- und nicht eine Rechtsetzungsbefugnis
verliehen worden ist, bestätigt § 43 FG. In dieser Vorschrift ist eine abschließende Regelung der
Fälle getroffen worden, in denen auf Grund des Feststellungsgesetzes Rechtsverordnungen erlassen
werden können. Hierzu gehört die in § 31 Abs. 1 FG enthaltene Ermächtigung nicht.
2.
Der Hilfsantrag kann auch keinen Erfolg haben.
a)
Die Angriffe, die der Kläger gegen die Rechtsprechung des Senats zu § 359 Abs. 2 LAG, § 11 a Abs.
2 FG in Verbindung mit § 5 der 7. FeststellungsDV erhoben hat, greifen nicht durch. Der Senat hat
seit seinem Urteil vom 24. Oktober 1968 (BVerwGE 30, 305) in ständiger Rechtsprechung erkannt
(zuletzt Beschluß vom 15. Juli 1970 - BVerwG III B 54.70 - mit Nachweisen), daß sich die
Rechtsfrage der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7.
FeststellungsDV allein nach der Vorschrift des § 6 BVFG beurteilt. Nach dieser Vorschrift kommt es
auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum an, das die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum
begründet, wenn es durch sogenannte Bestätigungsmerkmale im Sinne dieser Vorschrift bestätigt
ist. Kann ein solches Bekenntnis nicht festgestellt werden, so ist für den Bereich des
Lastenausgleichs das Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum nicht erfüllt.
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3/30/2022